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Welche Vertragsarten gibt es? 15 Verträge, ihre Paragrafen und ihre Form

Vertragsarten im Überblick: 15 Vertragstypen des BGB mit Paragraf, Beispiel und Form. So erkennen Sie, welche Verträge Sie elektronisch unterschreiben dürfen.

Welche Vertragsarten gibt es? 15 Verträge, ihre Paragrafen und ihre Form

Was alle Vertragsarten gemeinsam haben

Ein Werkvertrag und ein Dienstvertrag lesen sich fast gleich. Der Unterschied zeigt sich erst, wenn etwas schiefgeht: Beim Werkvertrag schulden Sie ein Ergebnis, beim Dienstvertrag nur die Arbeit daran. Vertragsarten sind deshalb keine Ordnungsübung: Die Zuordnung entscheidet, welche Paragrafen im Streitfall greifen, welche Form gilt und ob eine elektronische Unterschrift trägt.

Davor steht eine einfachere Frage. Ein Vertrag entsteht nach §§ 145 ff. BGB aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Einigen müssen sich beide Seiten über die essentialia negotii: die Parteien, den Vertragsgegenstand und bei entgeltlichen Verträgen die Gegenleistung. Alles andere ergänzt das Gesetz. Schweigt Ihr Vertrag zu einem Detail, gilt das Regelwerk der Vertragsart, die ein Gericht dem Papier zuordnet, und nicht das, was Sie beim Unterschreiben im Kopf hatten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind die zweite Hürde. Sie werden nach § 305 BGB nur Vertragsbestandteil, wenn Sie ausdrücklich darauf hinweisen und die Gegenseite sie zumutbar zur Kenntnis nehmen kann. Ein Link im Fußbereich der Rechnung reicht dafür nicht.

Und die Form? Verträge sind grundsätzlich formfrei. Verlangt das Gesetz ausnahmsweise eine Form und Sie halten sie nicht ein, ist das Rechtsgeschäft nach § 125 BGB nichtig. Was daraus folgt, steht im Beitrag zur Schriftform nach § 126 BGB.

Vertragsarten Übersicht: sechs Ordnungskriterien

KriteriumGegensatzpaarBeispiel

Verpflichtung

einseitig / gegenseitig verpflichtend

Schenkung (§ 516 BGB) / Kaufvertrag (§ 433 BGB)

Gegenleistung

unentgeltlich / entgeltlich

Leihe (§ 598 BGB) / Mietvertrag (§ 535 BGB)

Zeitliche Struktur

Austauschvertrag / Dauerschuldverhältnis

Kaufvertrag (§ 433 BGB) / Dienstvertrag (§ 611 BGB)

Geschuldetes

Tätigkeit / Erfolg

Dienstvertrag (§ 611 BGB) / Werkvertrag (§ 631 BGB)

Gesetzliche Typisierung

benannt / typengemischt oder sui generis

Pachtvertrag (§ 581 BGB) / Franchisevertrag

Form

formfrei / formgebunden

Geheimhaltungsvereinbarung / Grundstückskauf (§ 311b BGB)

Nach welchen Kriterien sich Vertragsarten ordnen lassen

Die Tabelle ordnet sechs Kriterien und stellt jedem Gegensatzpaar zwei Verträge aus der Praxis gegenüber. Zwei Zeilen verdienen einen Kommentar. Die vorletzte trennt benannte von ungenannten Typen: Verträge, die mehrere BGB-Typen mischen, heißen typengemischt, und ob der Schwerpunkt oder eine Aufteilung nach Bestandteilen entscheidet, klärt erst der Streitfall. Lässt sich ein Vertrag gar keinem gesetzlichen Typ zuordnen, ist er ein Vertrag sui generis; Franchise- und Lizenzverträge werden regelmäßig so eingeordnet. Die letzte Zeile ist die teuerste, weil an der Form die Wirksamkeit hängt.

Vertragsarten und Vertragstypen meinen im Geschäftsalltag dasselbe; juristisch ist der Vertragstyp der engere Begriff für die im BGB benannten Verträge. Ob eine Abrede überhaupt ein Vertrag ist oder nur eine unverbindliche Absichtserklärung, ist noch einmal eine andere Frage: Den Unterschied zwischen Vertrag und Vereinbarung haben wir getrennt aufgeschrieben.

Formfrei ist die Regel

Das BGB kennt keine allgemeine Schriftformpflicht. Ein Kaufvertrag über eine Maschine für 250.000 Euro ist per Handschlag genauso wirksam wie per Bestellformular. Eine Form schreibt das Gesetz nur dort vor, wo es jemanden warnen oder Beweise sichern will, etwa bei Grundstücken (§ 311b BGB) oder bei der Bürgschaft eines Nicht-Kaufmanns (§ 766 BGB). Fehlt die vorgeschriebene Form, hilft auch der beste Wille nicht: § 125 BGB ordnet Nichtigkeit an. Für die allermeisten Vertragsarten im Geschäftsalltag greift aber keine dieser Ausnahmen. Dasselbe gilt übrigens, wenn Sie selbst eine Form vereinbart und dann übergangen haben.

Die wichtigsten Vertragsarten im BGB und im Geschäftsalltag

Fünfzehn Vertragsarten decken den größten Teil dessen ab, was ein mittelständisches Unternehmen im Jahr unterschreibt. Zwölf davon hat der Gesetzgeber benannt, drei nicht.

Waren, Geld und Zuwendungen

Kaufvertrag, § 433 BGB. Der Verkäufer übereignet die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln, der Käufer zahlt den Preis und nimmt die Sache ab. Vom Bürostuhl bis zur Produktionsanlage ist das der häufigste Vertrag überhaupt, und bis auf Grundstücke bleibt er formfrei. Zwei Punkte entscheiden im Einkauf über alles Weitere: ab wann die Gefahr übergeht und welche Beschaffenheit vereinbart ist. Steht im Vertrag nur eine Artikelnummer, legt im Streit ein Sachverständiger fest, was üblich war. Eine Beschreibung mit Maßen, Toleranzen und Prüfkriterien kostet eine halbe Stunde und erspart später die Diskussion darüber, ob eine Lieferung mangelhaft ist.

Werklieferungsvertrag, § 650 BGB. Hier stellt der Verkäufer eine bewegliche Sache erst her und liefert sie dann. Rechtlich gilt Kaufrecht. Das überrascht viele, die eine Sonderanfertigung bestellen und mit Werkvertragsregeln rechnen.

Darlehensvertrag, § 488 BGB. Der Darlehensgeber stellt Geld bereit, der Darlehensnehmer zahlt Zinsen und tilgt. Unter Unternehmen formfrei. Ist der Nehmer Verbraucher, verlangt § 492 Absatz 1 BGB Schriftform.

Die Schenkung nach § 516 BGB ist eine Zuwendung, über deren Unentgeltlichkeit sich beide Seiten einig sind. Das bloße Versprechen braucht nach § 518 BGB notarielle Beurkundung; geheilt wird der Formmangel erst, wenn tatsächlich geleistet wird.

Nutzung auf Zeit

Mietvertrag, § 535 BGB. Gebrauchsüberlassung gegen Miete, ohne Anspruch auf die Erträge der Sache. Bei Wohnraum gilt ein Mietvertrag über mehr als ein Jahr nach § 550 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen, wenn die Schriftform fehlt. Für Gewerberäume genügt seit dem 1. Januar 2025 die Textform, weil das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz § 578 BGB entsprechend geändert hat.

Pachtvertrag, § 581 BGB. Wie die Miete, nur mit dem Recht, die Früchte zu ziehen. Deshalb pachtet man eine Gaststätte oder einen Betrieb und mietet ein Büro.

Leihe, § 598 BGB. Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung. Der Gabelstapler, den der Nachbarbetrieb für zwei Tage bekommt, wird verliehen, nicht vermietet.

Dienstvertrag, § 611 BGB. Geschuldet ist die versprochene Tätigkeit, kein Ergebnis: die Steuerberatung, die Agentur im Retainer, die IT-Betreuung zur Monatspauschale. Bezahlt wird die Zeit, und Mängelrechte im Sinne des Werkvertragsrechts gibt es nicht. Genau deshalb ist die Abgrenzung zum Werkvertrag die teuerste Frage in diesem Abschnitt. Ein zweiter Fallstrick liegt beim Personal: Wer freie Mitarbeiter weisungsgebunden und eingegliedert einsetzt, hat trotz Dienstvertrag ein Arbeitsverhältnis begründet. Der Arbeitsvertrag selbst ist ein Sonderfall des Dienstvertrags und steht in § 611a BGB.

Ergebnis, Sicherheit und Zusammenarbeit

Werkvertrag, § 631 BGB. Geschuldet ist der Erfolg. Die Maschine muss laufen, die Schnittstelle das vereinbarte Ergebnis liefern. Dreh- und Angelpunkt ist die Abnahme: Erst mit ihr wird die Vergütung fällig, erst ab ihr läuft die Gewährleistungsfrist, und erst ab ihr trägt der Besteller die Gefahr. Wer keine Abnahme vereinbart oder sie stillschweigend geschehen lässt, verschiebt alle drei Zeitpunkte ins Ungewisse. Für IT-Projekte heißt das: Abnahmekriterien gehören vor den ersten Sprint, nicht hinter den letzten. Beschreiben Sie das Ergebnis so, dass eine dritte Person es prüfen könnte, sonst haben Sie faktisch einen Dienstvertrag geschlossen, gleich was in der Überschrift steht.

Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675 BGB. Entgeltliche Besorgung fremder Angelegenheiten, aufgesetzt auf einen Dienst- oder Werkvertrag. Der unentgeltliche Gegenpart ist der Auftrag nach § 662 BGB, dessen Gesetzestext die Unentgeltlichkeit ausdrücklich nennt.

Bürgschaft, § 765 BGB. Der Bürge steht dem Gläubiger für eine fremde Schuld ein, auch für eine künftige. § 766 BGB verlangt Schriftform und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus.

Gesellschaftsvertrag, § 705 BGB. Mehrere Personen verfolgen einen gemeinsamen Zweck. Eine GbR kann formfrei entstehen; der Gesellschaftsvertrag einer GmbH braucht nach § 2 GmbHG notarielle Form und die Unterschrift aller Gesellschafter.

Vertragsarten ohne eigenen Paragrafen

Drei Vertragsarten kommen im Mittelstand ständig vor, ohne dass das BGB sie beim Namen nennt.

Rahmenvertrag. Er regelt die Bedingungen einer laufenden Geschäftsbeziehung, ohne die Einzelgeschäfte schon festzulegen. Die Abrufe darunter sind Kauf-, Werk- oder Dienstverträge. Änderungen laufen sauber über einen Vertragsnachtrag.

Lizenzvertrag. Der Rechteinhaber erlaubt die Nutzung eines geschützten Guts gegen Entgelt. Eine eigene BGB-Norm gibt es nicht; je nach Ausgestaltung wird Miet-, Pacht-, Dienst- oder Werkvertragsrecht herangezogen.

Geheimhaltungsvereinbarung, kurz NDA. Beide Seiten verpflichten sich, bestimmte Informationen vertraulich zu behandeln. Formfrei, häufig als AGB gestellt, dann greifen §§ 305 ff. BGB. Eine fertige NDA-Vorlage erspart die Diskussion über Standardklauseln.

In dieselbe Gruppe gehören Leasing- und Franchisevertrag. Das Leasing steht je nach Ausgestaltung der Miete oder dem Kauf nahe, der Franchisevertrag mischt Pacht-, Lizenz- und Dienstelemente. Beide gelten deshalb als Verträge eigener Art.

Vertragsarten im Arbeitsverhältnis: befristet, Minijob, Werkstudent

Arbeitsverträge sind der Bereich, in dem sich Formfehler am schnellsten rächen. Die Vertragsarten unterscheiden sich hier weniger im Inhalt als in Befristung, Stundenzahl und Sozialversicherung. § 611a BGB definiert den Arbeitsvertrag über weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Ob jemand weisungsgebunden ist, entscheidet die tatsächliche Durchführung, nicht die Überschrift auf dem Papier.

Unbefristet oder befristet. Eine Befristung mit Sachgrund erlaubt § 14 TzBfG in acht Fällen, darunter vorübergehender betrieblicher Bedarf, Vertretung, Erprobung und der Anschluss an eine Ausbildung. Ohne Sachgrund sind höchstens zwei Jahre mit bis zu drei Verlängerungen möglich, und nur dann, wenn zuvor kein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand. In den ersten vier Jahren nach der Gründung dürfen Unternehmen bis zu vier Jahre ohne Sachgrund befristen; bei Beschäftigten ab 52, die zuvor mindestens vier Monate ohne Beschäftigung waren, sind es bis zu fünf.

Minijob. Die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IV ist an den Mindestlohn gekoppelt. Seit dem 1. Januar 2026 liegt sie bei 603 Euro im Monat, weil der Mindestlohn auf 13,90 Euro je Stunde gestiegen ist.

Der Werkstudent ist kein eigener Vertragstyp, sondern ein sozialversicherungsrechtlicher Status nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V für ordentlich Studierende. Als Faustregel gilt die Grenze von etwa 20 Wochenstunden während der Vorlesungszeit.

Ausbildung und Praktikum. Der Berufsausbildungsvertrag folgt §§ 10 und 11 BBiG; die wesentlichen Inhalte müssen unverzüglich in Textform festgehalten werden, seit der Reform von 2020 also ohne handschriftliche Unterschrift. Pflicht- und Orientierungspraktika bis drei Monate sind nach § 22 MiLoG vom Mindestlohn ausgenommen.

Wer stattdessen freie Mitarbeiter beauftragt, sollte § 7 SGB IV kennen. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Organisation begründen eine Beschäftigung, unabhängig vom Vertragstitel; nach § 7a SGB IV können beide Seiten ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung anstoßen. Was passiert, wenn das schiefgeht, steht im Beitrag zur Scheinselbstständigkeit.

Vertragsarten im Arbeitsverhältnis: Rechtsgrundlage und Kernregel

VertragsartRechtsgrundlageKernregel

Unbefristeter Arbeitsvertrag

§ 611a BGB

Weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit; es zählt die tatsächliche Durchführung

Befristung mit Sachgrund

§ 14 Abs. 1 TzBfG

Acht gesetzliche Gründe, darunter vorübergehender Bedarf, Vertretung und Erprobung

Befristung ohne Sachgrund

§ 14 Abs. 2 und 3 TzBfG

Zwei Jahre mit bis zu drei Verlängerungen, nur ohne Vorbeschäftigung; vier Jahre in jungen Unternehmen, fünf ab 52 Jahren

Form der Befristung

§ 14 Abs. 4 TzBfG

Schriftform, ersetzbar durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 126a BGB

Minijob

§ 8 SGB IV

Geringfügigkeitsgrenze seit dem 1. Januar 2026: 603 Euro im Monat bei 13,90 Euro Mindestlohn

Werkstudent

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V

Kein eigener Vertragstyp, sondern ein Status; Faustregel rund 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit

Berufsausbildungsvertrag

§§ 10 und 11 BBiG

Wesentliche Inhalte unverzüglich in Textform, seit der Reform 2020 ohne handschriftliche Unterschrift

Pflicht- und Orientierungspraktikum

§ 22 MiLoG

Bis zu drei Monate vom Mindestlohn ausgenommen

Freie Mitarbeit statt Anstellung

§§ 7 und 7a SGB IV

Weisungsgebundenheit und Eingliederung begründen eine Beschäftigung; Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

§ 623 BGB

Schriftform zwingend, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen

Personalleiterin vergleicht am Schreibtisch die Vertragsarten befristeter Arbeitsvertrag, Minijob und Werkstudentenvertrag

Bei Arbeitsverträgen entscheidet die tatsächliche Durchführung, nicht die Überschrift.

Welche Vertragsarten Sie elektronisch unterschreiben können

Weil Verträge grundsätzlich formfrei sind, dürfen Sie die große Mehrheit elektronisch schließen. Für Kauf-, Werk-, Dienst-, Rahmen- oder Lizenzverträge genügt eine einfache oder fortgeschrittene elektronische Signatur, in vielen Fällen sogar eine Bestätigung per E-Mail. Artikel 25 Absatz 1 eIDAS verbietet ausdrücklich, einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung oder die Beweiskraft allein deshalb abzusprechen, weil sie elektronisch ist. Zählt man die fünfzehn Vertragsarten aus diesem Artikel durch, kommen elf mit Formfreiheit oder Textform aus, eine verlangt Schriftform mit QES-Ersatz, zwei die notarielle Beurkundung und eine zwingend Papier. Genau hier hören die meisten deutschen Übersichten zu Vertragsarten auf. Dabei fängt die interessante Frage erst an, denn die Ausnahmen sortieren sich in vier Stufen.

Textform, § 126b BGB. Eine lesbare, namentlich gekennzeichnete Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger. Eine E-Mail reicht, eine Unterschrift ist nicht nötig. Diese Stufe verlangt § 11 BBiG für den Ausbildungsvertrag, und seit 2025 auch § 578 BGB für den Gewerbemietvertrag über mehr als ein Jahr.

Schriftform, § 126 BGB, elektronisch ersetzbar. Hier braucht es eigenhändige Unterschriften auf derselben Urkunde. § 126a BGB lässt stattdessen die elektronische Form zu: Name des Ausstellers plus qualifizierte elektronische Signatur. Nach Artikel 25 Absatz 2 eIDAS hat die QES dieselbe Rechtswirkung wie die handschriftliche Unterschrift. Betroffen sind befristete Arbeitsverträge (§ 14 Absatz 4 TzBfG) und Verbraucherdarlehen (§ 492 Absatz 1 BGB). Gewerbemietverträge über mehr als ein Jahr gehören seit 2025 nicht mehr dazu, dort genügt die Textform.

Schriftform ohne elektronischen Ersatz. Bei der Bürgschaft eines Nicht-Kaufmanns schließt § 766 BGB die elektronische Form aus, bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses tut § 623 BGB dasselbe. Diese Papiere bleiben Papier, auch mit QES.

Notarielle Beurkundung. Grundstücksgeschäfte verlangen sie nach § 311b BGB, Schenkungsversprechen nach § 518 BGB, der Gesellschaftsvertrag einer GmbH nach § 2 GmbHG. Immerhin erlaubt § 128 BGB, Angebot und Annahme nacheinander beurkunden zu lassen; beide Seiten müssen also nicht gleichzeitig im selben Raum sitzen.

Praktisch heißt das: Prüfen Sie einmal pro Vertragsart, welche Stufe gilt, und hinterlegen Sie das Ergebnis im Workflow. Wer jedes Dokument mit QES signiert, zahlt zu viel. Wer keines damit signiert, riskiert Unwirksamkeit an genau den Stellen, an denen es weh tut. Wie das Signieren mit geprüfter Identität abläuft, zeigt die Seite zum elektronischen Unterschreiben.

Der Formfehler, der ein Arbeitsverhältnis unbefristet macht

§ 14 Absatz 4 TzBfG verlangt für die Befristung eines Arbeitsvertrags Schriftform. Wird sie nur per E-Mail oder mit einer eingescannten Unterschrift vereinbart, ist die Befristung unwirksam und das Arbeitsverhältnis läuft unbefristet weiter. Der Rest des Vertrags bleibt gültig, nur das Ende fällt weg. Elektronisch geht es trotzdem, denn § 126a BGB lässt die qualifizierte elektronische Signatur zu. Prüfen Sie deshalb vor dem Rollout Ihrer Signatursoftware, ob sie eine QES für beide Seiten ausstellen kann und nicht nur ein Bild ins PDF setzt.

Vertragsvorlagen und der Überblick über den eigenen Bestand

Vor der Vorlage steht die Zuordnung, und dafür genügen zwei Fragen: Schulden Sie eine Tätigkeit oder einen Erfolg, und schreibt das Gesetz für diesen Vertrag eine Form vor? Kommt dieselbe Leistung mehr als dreimal im Jahr vom selben Partner, gehört sie zusätzlich unter einen Rahmenvertrag, damit Haftung, Preise und Fristen nur einmal verhandelt werden. Steht die Zuordnung, gehört sie in eine Vorlage und nicht in den Kopf einer einzelnen Person. Für die zehn bis fünfzehn Vertragsarten, die bei Ihnen wirklich vorkommen, lohnt sich je ein geprüfter Text mit fester Leistungsbeschreibung, Laufzeit, Kündigungsfrist und Signaturstufe. So sind unsere Vertragsvorlagen aufgebaut.

Der zweite Teil ist der Bestand. Die meisten Kosten entstehen nach der Unterschrift, dort, wo sich niemand mehr zuständig fühlt: Eine Softwarelizenz verlängert sich, obwohl das Programm seit einem Jahr niemand mehr öffnet, und ein Rahmenvertrag ohne hinterlegte Preisliste kostet bei jeder Bestellung neu Verhandlungszeit. Eine Vertragsmanagement Software oder eine schlanke digitale Vertragsverwaltung hilft dagegen nur, wenn jeder Vertrag mit Typ, Frist und verantwortlicher Person erfasst ist.

Zwei Pflichten kommen obendrauf, und beide betreffen die Ablage. Nach den GoBD müssen elektronisch gespeicherte Verträge über die Aufbewahrungsfrist vollständig, unveränderbar und maschinell auswertbar bleiben. Und für jeden Dienstleister, der personenbezogene Daten für Sie verarbeitet, brauchen Sie den Vertrag nach Artikel 28 DSGVO. Wie Sie den Bestand aufbauen und sauber halten, steht im Leitfaden zum Vertragsmanagement.

Vertragsvorlagen, die die Form schon kennen

Geprüfte Muster für die häufigsten Vertragsarten, mit passender Signaturstufe und Ablage im selben Workflow.

Vertragsvorlagen ansehen

Womit Sie anfangen: die Vertragsarten mit dem größten Hebel

Fangen Sie nicht bei der Systematik an, sondern bei der Häufigkeit. Ziehen Sie eine Liste aller Verträge, die Ihr Unternehmen im letzten Jahr unterschrieben hat, und sortieren Sie nach Anzahl. In den meisten Mittelstandsbetrieben liegen vier Vertragsarten weit vorn: Einkauf, Dienstleistung, Arbeit und Miete.

Für Betriebe bis etwa 20 Beschäftigte reicht ein Ordner mit vier geprüften Vorlagen und eine Tabelle mit Laufzeiten. Wichtiger als das Werkzeug ist, dass eine Person zuständig ist und die Fristen im Blick behält.

Ab 20 bis 100 Beschäftigten wird die Tabelle selbst zum Risiko, weil niemand mehr weiß, welche Fassung gilt. Hier lohnt eine zentrale Ablage mit Volltextsuche, Fristenerinnerung und einem Prüfpfad. Rechnen Sie vorher aus, wie viele Dokumente Sie im Jahr versenden: Anbieter, die pro Platz abrechnen, werden teuer, sobald viele Kolleginnen und Kollegen nur gelegentlich unterschreiben. Unsere Preise rechnen deshalb pro Dokument.

Der eine Schritt, der unabhängig von der Größe sofort etwas bringt: Gehen Sie Ihre Vertragsarten einmal durch und markieren Sie jeden Fall, in dem das Gesetz Schriftform oder Beurkundung verlangt. Das sind erfahrungsgemäß wenige. Alles andere dürfen Sie ab morgen elektronisch unterschreiben.

Ordner mit Vertragsvorlagen für die häufigsten Vertragsarten eines mittelständischen Unternehmens

Vier geprüfte Vorlagen decken in vielen Betrieben den größten Teil des Vertragsaufkommens ab.

Quellen

Alle Paragrafen wurden am 10. September 2026 im Volltext über gesetze-im-internet.de geprüft, der eIDAS-Text über EUR-Lex.

  1. 1.§ 145 BGB – Bindung an den Antrag · Bundesministerium der JustizVertragsschluss durch Angebot und Annahme.
  2. 2.§ 305 BGB – Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag · Bundesministerium der Justiz
  3. 3.§ 125 BGB – Nichtigkeit wegen Formmangels · Bundesministerium der Justiz
  4. 4.§ 433 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag · Bundesministerium der Justiz
  5. 5.§ 578 BGB – Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume · Bundesministerium der JustizTextform für Gewerbemietverträge über mehr als ein Jahr seit dem 1. Januar 2025.
  6. 6.§ 611 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag · Bundesministerium der Justiz
  7. 7.§ 631 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag · Bundesministerium der Justiz
  8. 8.§ 126a BGB – Elektronische Form · Bundesministerium der Justiz
  9. 9.§ 311b BGB – Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass · Bundesministerium der Justiz
  10. 10.§ 14 TzBfG – Zulässigkeit der Befristung · Bundesministerium der Justiz
  11. 11.§ 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit · Bundesministerium der JustizGrundlage der Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro seit dem 1. Januar 2026.
  12. 12.Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS), Artikel 25 · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen UnionRechtswirkung elektronischer Signaturen, Gleichstellung der QES mit der handschriftlichen Unterschrift.
FAQ

Häufig gestellte Fragen

Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Chaindoc und sicheren Dokumenten-Workflows.

Das Besondere Schuldrecht benennt zwölf Vertragstypen mit eigenem Normblock: Kaufvertrag (§ 433), Darlehensvertrag (§ 488), Schenkung (§ 516), Mietvertrag (§ 535), Pachtvertrag (§ 581), Leihe (§ 598), Dienstvertrag (§ 611), Werkvertrag (§ 631), Auftrag (§ 662), Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675), Gesellschaftsvertrag (§ 705) und Bürgschaft (§ 765). Dazu kommen Mischformen wie der Werklieferungsvertrag nach § 650 BGB, für den Kaufrecht gilt.

Angebot, Annahme und die Einigung über die essentialia negotii. Feststehen müssen also die Parteien, der Vertragsgegenstand und bei entgeltlichen Verträgen die Gegenleistung. Alles Weitere ergänzt das Gesetz über die Regeln der jeweiligen Vertragsart. Im Alltag heißt das: Ein Vertrag ohne Kündigungsklausel ist nicht unwirksam, es gelten dann die gesetzlichen Fristen des passenden Vertragstyps. Fehlt dagegen die Einigung über den Preis, ist überhaupt kein Vertrag zustande gekommen.

Formfrei ist der Normalfall, ein Handschlag oder eine E-Mail genügt. Die Textform nach § 126b BGB verlangt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, ohne Unterschrift. Die Schriftform nach § 126 BGB verlangt eigenhändige Unterschriften, die sich nach § 126a BGB durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzen lassen. Dazu kommen die öffentliche Beglaubigung und die notarielle Beurkundung, die § 128 BGB regelt und die § 311b BGB für Grundstücke vorschreibt. Verfehlen Sie eine vorgeschriebene Form, ist das Geschäft nach § 125 BGB nichtig.

Im Supermarkt schließen Sie einen Kaufvertrag, für die Wohnung einen Mietvertrag, für den Job einen Arbeitsvertrag. Die Reparatur durch den Handwerksbetrieb ist ein Werkvertrag, die laufende Steuerberatung ein Dienstvertrag. Der Mobilfunkvertrag ist das bekannteste Beispiel für eine Mischform: Er verbindet Dienst-, Miet- und Kaufelemente in einem einzigen Papier. Im Betrieb kommen Rahmenverträge, Lizenzverträge und Geheimhaltungsvereinbarungen dazu.

In der Praxis sind es meist zehn bis fünfzehn. Einkauf und Verkauf laufen über Kaufverträge, Projekte über Werkverträge, laufende Betreuung über Dienstverträge. Dazu kommen Arbeits- und Ausbildungsverträge, Miet- oder Leasingverträge für Flächen und Fahrzeuge, Rahmenverträge mit Stammlieferanten, Lizenzverträge für Software sowie Geheimhaltungsvereinbarungen vor jeder Verhandlung. Wer eine Gesellschaft gründet oder umbaut, braucht zusätzlich einen Gesellschaftsvertrag.