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Aufbewahrungsfristen für Unternehmen: Tabelle, Paragrafen und Vernichtungstermine

Aufbewahrungsfristen 2026 im Überblick: Tabelle mit 22 Dokumentarten, Paragrafen und Fristbeginn. Prüfen Sie, was am 1. Januar 2026 vernichtet werden darf.

Aufbewahrungsfristen für Unternehmen: Tabelle, Paragrafen und Vernichtungstermine

Warum es Aufbewahrungsfristen gibt und wer sie kontrolliert

Vierzig Ordner im Keller, und niemand weiß sicher, welche davon weg dürfen. So sieht die Frage nach Aufbewahrungsfristen in den meisten Betrieben aus: nicht als juristisches Problem, sondern als Regalmeter, die keiner anfassen will.

Der Gesetzgeber verlangt die Aufbewahrung, damit sich jeder Geschäftsvorfall Jahre später noch nachvollziehen lässt. Die steuerlichen Aufbewahrungsfristen stehen in § 147 der Abgabenordnung, handelsrechtlich spiegelt § 257 HGB dieselben Kategorien. Dazu kommen Sonderregeln: § 14b UStG für Rechnungen, § 41 EStG für Lohnkonten, § 28f SGB IV für die Sozialversicherung, § 16 ArbZG für Arbeitszeiten.

Zwei Begriffe werden dabei ständig verwechselt. Die Aufbewahrungspflicht beantwortet das Ob, die Aufbewahrungsfrist das Wie lange. Ein Dokument kann aufbewahrungspflichtig sein, ohne dass irgendwo steht, ab welchem Tag die Uhr läuft. Genau daran scheitern die meisten Ablagen.

Kontrolliert wird an mehreren Stellen: vom Finanzamt bei der Betriebsprüfung, von der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p SGB IV, vom Zoll in den Branchen des § 2a SchwarzArbG. Wer seine Verträge ohnehin geordnet ablegt, hat den halben Weg hinter sich; die Ablage beschreibt der Leitfaden zum Vertragsmanagement.

Kennzahlen

Die drei gesetzlichen Fristen und der Stichtag, um den es in diesem Jahr geht. Die vollständigen Tabellen mit 22 Dokumentarten stehen direkt darunter.

Buchungsbelege und Rechnungskopien
8 Jahre

Verkürzt zum 1. Januar 2025, vorher zehn Jahre (§ 147 Abs. 3 AO, § 14b Abs. 1 UStG).

Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse
10 Jahre

Unverändert, dazu Lageberichte, Eröffnungsbilanz und Zollunterlagen (§ 257 Abs. 4 HGB).

Handels- und Geschäftsbriefe
6 Jahre

Empfangene Briefe und die Kopien der abgesandten, dazu Lohnkonten mit eigener Zählweise (§ 147 Abs. 3 AO).

Vernichtungsstichtag
1.1.2026

Frei geworden sind Bücher aus 2015, Belege aus 2017 und Briefe aus 2019 (Art. 97 § 19a EGAO).

Bücher und Abschlüsse: zehn Jahre

Zehn Jahre, ohne Ausnahme: § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO und § 257 Abs. 4 HGB meinen dieselben Unterlagen, und gezählt wird ab dem Schluss des Kalenderjahres.

DokumentartFristRechtsgrundlageFristbeginn

Handelsbücher, Journale, Konten

10 Jahre

§ 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AO; § 257 Abs. 4 HGB

Ende des Kalenderjahres des letzten Eintrags

Inventare

10 Jahre

§ 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AO; § 257 Abs. 4 HGB

Ende des Kalenderjahres der Aufstellung

Jahresabschluss (Bilanz und GuV)

10 Jahre

§ 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AO; § 257 Abs. 4 HGB

Ende des Kalenderjahres der Aufstellung

Eröffnungsbilanz

10 Jahre

§ 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AO; § 257 Abs. 4 HGB

Ende des Kalenderjahres der Aufstellung

Lagebericht

10 Jahre

§ 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AO; § 257 Abs. 4 HGB

Ende des Kalenderjahres der Aufstellung

Konzernabschluss und Konzernlagebericht

10 Jahre

§ 257 Abs. 4 HGB

Ende des Kalenderjahres der Aufstellung

Belege und Rechnungen: acht Jahre seit 2025

Hier hat das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz gekürzt: acht Jahre statt zehn. Die letzten drei Zeilen fallen aus der Kürzung heraus.

DokumentartFristRechtsgrundlageFristbeginn

Buchungsbelege (Rechnungen, Quittungen, Kassenbons, Bankbelege)

8 Jahre

§ 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AO; § 257 Abs. 4 HGB

Ende des Kalenderjahres der Entstehung

Kopien der Ausgangsrechnungen (Umsatzsteuer)

8 Jahre

§ 14b Abs. 1 UStG

Ende des Kalenderjahres der Rechnungsstellung

Verträge mit Belegcharakter (steuerlich relevant)

8 Jahre

§ 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AO

Ende des Kalenderjahres der Entstehung

Zoll- und Ausfuhrunterlagen

10 Jahre

§ 147 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 3 AO

Ende des Kalenderjahres

Buchungsbelege bei Kredit-, Versicherungs- und Wertpapierinstituten

10 Jahre

§ 257 Abs. 4 HGB (Ausnahme)

Ende des Kalenderjahres der Entstehung

Sonstige steuerlich bedeutsame Unterlagen

6 Jahre

§ 147 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 AO

Ende des Kalenderjahres der Entstehung

Personalunterlagen: Lohn, Arbeitszeit und Sozialversicherung

Hier prüfen Rentenversicherung, Zoll und Arbeitsschutz, und gezählt wird nicht ab dem Jahresende, sondern ab einem Ereignis: der letzten Zahlung, der letzten Prüfung, der Aufzeichnung.

DokumentartFristRechtsgrundlageFristbeginn

Lohnkonten und Lohnunterlagen

6 Jahre

§ 41 Abs. 1 Satz 9 EStG

Ende des Kalenderjahres der letzten Lohnzahlung

Entgeltunterlagen Sozialversicherung

bis Jahresende nach der letzten Prüfung

§ 28f Abs. 1 SGB IV

letzte Prüfung nach § 28p SGB IV

Nachweise über Mehrarbeit (über acht Stunden am Tag)

mindestens 2 Jahre

§ 16 Abs. 2 ArbZG

ab der Aufzeichnung

Arbeitszeitaufzeichnungen bei Minijobs und in § 2a-SchwarzArbG-Branchen

mindestens 2 Jahre

§ 17 Abs. 1 MiLoG

ab dem maßgeblichen Zeitpunkt

Prüfnachweise für Arbeitsmittel

bis zur nächsten Prüfung

§ 14 Abs. 7 BetrSichV

ab der Prüfung

Handelsbriefe, Verträge und alles Übrige

Handelsbriefe zählt noch das Finanzamt mit, der Rest dieser Tabelle richtet sich nach Verjährung und Zweckbindung statt nach einer Prüfbehörde.

DokumentartFristRechtsgrundlageFristbeginn

Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe

6 Jahre

§ 147 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 AO; § 257 Abs. 4 HGB

Ende des Kalenderjahres des Erhalts

Kopien abgesandter Handels- und Geschäftsbriefe

6 Jahre

§ 147 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 AO; § 257 Abs. 4 HGB

Ende des Kalenderjahres des Versands

Verträge ohne Belegcharakter

keine gesetzliche Frist, Praxis 3 Jahre

Orientierung an § 195 BGB

Ende des Kalenderjahres der Anspruchsentstehung

Personalakte (arbeitsrechtlicher Teil)

keine gesetzliche Frist, Praxis 3 Jahre

Orientierung an § 195 BGB

Ende des Kalenderjahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet

Personenbezogene Daten ohne Aufbewahrungspflicht

löschen, sobald der Zweck entfällt

DSGVO Art. 5 Abs. 1 lit. e; Art. 17

ab Wegfall des Zwecks

Welche Aufbewahrungsfristen für Buchhaltung, Verträge, Lohn und Steuern gelten

Die Tabellen beantworten das Wie lange. Sie beantworten nicht, wie Sie ein Dokument der richtigen Zeile zuordnen, und genau dort entstehen die Fehler. Sortieren Sie nach Funktion, nicht nach Ordnerrücken: Das Gesetz kennt keine Kategorie Vertrag und keine Kategorie Personalakte, es kennt Bücher, Belege, Briefe und ein paar Sondertöpfe.

Aufbewahrungsfrist für Verträge

Hier liegt der häufigste Denkfehler. Eine eigene gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Verträge gibt es nicht, ein Vertrag erbt seine Frist von seiner Funktion. Ein Mietvertrag, aus dem Sie monatlich Aufwand buchen, ist ein Buchungsbeleg und bleibt acht Jahre. Ein Rahmenvertrag ohne Buchungsbezug fällt zurück auf die Verjährung: drei Jahre nach § 195 BGB, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Bei Gewährleistungen und Bauleistungen kann das deutlich länger dauern, weil die Ansprüche länger leben. Welche Vertragsarten es gibt und woran Sie sie erkennen, steht in der Übersicht der Vertragsarten.

Drei weitere Fallen stehen so nicht in den Tabellen. Die sechs Jahre für Geschäftsbriefe gelten auch für E-Mails, sofern diese ein Geschäft vorbereiten, abschließen oder rückgängig machen; ein Terminvorschlag zählt nicht. Kreditinstitute, Versicherer und Wertpapierinstitute bleiben bei ihren Buchungsbelegen nach § 257 Abs. 4 HGB weiterhin bei zehn Jahren. Und für die Personalakte als Ganzes gibt es keine gesetzliche Frist, wohl aber für einzelne Dokumente darin: Lohnkonten sechs Jahre nach § 41 EStG, Reisekostenabrechnungen als Buchungsbelege acht.

Der Satz, auf den es 2026 ankommt

§ 147 Abs. 3 AO nennt drei Aufbewahrungsfristen: zehn Jahre für Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanz, acht Jahre für Buchungsbelege, sechs Jahre für Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige steuerlich bedeutsame Unterlagen. Die acht Jahre sind neu. Bis zum 31. Dezember 2024 galten auch für Belege zehn Jahre; geändert hat das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2025.

Fristbeginn: ab wann die Aufbewahrungsfrist tatsächlich läuft

Die Frist beginnt fast nie an dem Tag, an dem das Dokument entsteht. § 257 Abs. 5 HGB formuliert es so: Sie läuft ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht, das Inventar aufgestellt, der Beleg entstanden oder der Brief empfangen wurde. Die Abgabenordnung rechnet genauso, und damit laufen fast alle Aufbewahrungsfristen ab demselben Stichtag.

Praktisch heißt das Folgendes. Eine Eingangsrechnung vom 3. Februar 2018 hat ihren Fristbeginn am 31. Dezember 2018. Acht Jahre später, am 31. Dezember 2026, ist die Frist abgelaufen, vernichten dürfen Sie den Beleg ab dem 1. Januar 2027. Wer im Kopf vom Rechnungsdatum aus rechnet, liegt regelmäßig ein Jahr daneben, und zwar zu früh.

Eine eigene Formulierung steht in § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG. Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres aufzubewahren, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt. Rechnerisch landen Sie damit auf demselben Stichtag wie im Handelsrecht: letzte Lohnzahlung 2019, Frist bis zum 31. Dezember 2025. Der Unterschied steckt im Anknüpfungspunkt. Gezählt wird ab der zuletzt eingetragenen Lohnzahlung, nicht ab dem Jahr, für das abgerechnet wurde. Landet nach dem Austritt noch eine Abfindung, eine Bonusnachzahlung oder eine Urlaubsabgeltung im Lohnkonto, läuft die Frist erst ab diesem späteren Jahr. Genau diese Zeile bügeln die meisten Fristentabellen im Netz glatt.

Dann gibt es Fälle, in denen die Aufbewahrungsfrist nominell abgelaufen ist und Sie trotzdem nichts vernichten dürfen. Läuft eine Betriebsprüfung, ist ein Einspruch offen oder ein Verfahren vor dem Finanzgericht anhängig, bleiben die betroffenen Unterlagen im Regal, bis die Sache erledigt ist. Dasselbe gilt für laufende Zivilprozesse. Ein praktischer Rat: Bevor Sie im Januar den Container bestellen, fragen Sie Ihren Steuerberater, ob eine Prüfung angemeldet ist.

Eine Klarstellung liefert § 147 Abs. 3 AO gleich mit. Kürzere Fristen aus außersteuerlichen Gesetzen verkürzen die steuerlichen Aufbewahrungsfristen nicht. Sagt eine andere Norm sechs Jahre und das Steuerrecht acht, gelten für Sie acht.

In sechs Schritten zum Vernichtungsprotokoll

Der Ablauf ist immer derselbe, egal ob Sie mit drei Ordnern oder drei Regalmetern anfangen. Einmal aufgesetzt, kostet er im Folgejahr einen halben Tag.

  1. Bestand aufnehmen

    Gehen Sie einmal durch Keller, Aktenschrank und Serverlaufwerk und notieren Sie, was dort liegt, aus welchen Jahren und in welchem Format. Ohne diese Liste schätzen Sie später, und Schätzen ist bei Fristen die teuerste Methode. Ein Blatt Papier pro Regalmeter reicht für den Anfang völlig aus.

  2. Nach Dokumentart klassifizieren

    Ordnen Sie jeden Stapel einer Zeile aus den Tabellen oben zu: Beleg, Buch, Brief, Lohnunterlage, Vertrag. Zweifelsfälle kommen auf einen eigenen Stapel und gehen zum Steuerberater. Erfahrungsgemäß landen dort die Reisekostenabrechnungen, die ausgedruckten E-Mails und die Verträge, aus denen niemand mehr bucht. Diese Zuordnung entscheidet über die Frist, nicht die Beschriftung des Ordners.

  3. Frist und Fristbeginn eintragen

    Zu jedem Stapel gehören zwei Angaben: die Aufbewahrungsfrist in Jahren und das Jahr, in dem sie zu laufen beginnt. Rechnen Sie den Vernichtungstermin gleich aus und schreiben Sie ihn auf den Ordnerrücken oder in das entsprechende Feld im System. Dieser Termin ist immer ein 1. Januar, nie ein Datum mitten im Jahr.

  4. Revisionssicher ablegen

    Papier gehört trocken, zugriffsgeschützt und geordnet gelagert. Digitale Bestände brauchen Unveränderbarkeit, Lesbarkeit über die ganze Frist und ein Berechtigungskonzept. Wer Verträge und Belege in demselben System ablegt, in dem sie unterschrieben wurden, spart sich den Medienbruch und den zweiten Suchlauf bei der Prüfung.

  5. Wiedervorlage auf den Januar legen

    Setzen Sie eine wiederkehrende Erinnerung auf den ersten Arbeitstag des Jahres. Sie prüft zwei Dinge: bei welchen Beständen die Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind und ob eine Prüfung oder ein Rechtsstreit dagegen spricht. Ohne festen Termin passiert die Aussortierung nie, und der Keller füllt sich weiter.

  6. Vernichten und protokollieren

    Halten Sie fest, was wann von wem und auf welchem Weg vernichtet wurde. Bei Papier über einen Dienstleister mit Vernichtungsnachweis, bei Daten über ein Löschprotokoll aus dem System. Dieses Protokoll ist Ihr Beleg gegenüber der Aufsichtsbehörde, dass die Löschung geplant war und kein Versehen.

Elektronisch aufbewahren: was die GoBD von Ihnen verlangt

Papier ist nicht vorgeschrieben. § 147 Abs. 2 AO erlaubt die Aufbewahrung auf Bild- und Datenträgern, solange die Unterlagen bildlich oder inhaltlich mit dem Original übereinstimmen und während der gesamten Frist lesbar und auswertbar bleiben. Die Bedingungen dazu stehen in den GoBD, dem BMF-Schreiben vom 28. November 2019. An den Aufbewahrungsfristen ändert eine digitale Ablage nichts, sie ändert nur, worauf die Unterlagen liegen.

Fünf Anforderungen entscheiden darüber, ob eine digitale Ablage im Ernstfall anerkannt wird: Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, Unveränderbarkeit, Verfügbarkeit und maschinelle Auswertbarkeit. Dazu kommt die Verfahrensdokumentation, die beschreibt, wie Dokumente in Ihr System gelangen, wo sie liegen und wer sie ändern darf. Der Begriff revisionssichere Archivierung, den Anbieter gern auf ihre Seiten schreiben, ist keine Legaldefinition. Er meint genau diese Anforderungen.

Ersetzendes Scannen ist erlaubt. Sie dürfen Papierbelege digitalisieren und die Originale danach vernichten, wenn der Scanprozess in der Verfahrensdokumentation beschrieben ist und farbliche Merkmale erhalten bleiben, sofern sie eine Bedeutung tragen. Ausgenommen sind Dokumente, bei denen es auf die Urkunde selbst ankommt, etwa notarielle Urkunden.

Eine Änderung geben viele Übersichten falsch wieder. Das BMF-Schreiben vom 11. März 2024, gültig ab dem 1. April 2024, betrifft in erster Linie den Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO. Die Finanzbehörde kann die Überlassung von Daten auch über eine Cloud oder ein Portal verlangen und ist im Gegenzug nicht berechtigt, selbst Daten aus Ihrem System herunterzuladen oder vorhandene Sicherungen zu kopieren. An den Aufbewahrungsfristen und an den Anforderungen an die Ablage hat sich dadurch nichts geändert.

Entstehen Dokumente ohnehin elektronisch, sinkt der Aufwand deutlich. Ein Vertrag, der per elektronischer Signatur geschlossen und samt Signaturnachweis abgelegt wird, ist von Anfang an vollständig und muss nicht nachträglich digitalisiert werden.

Wie so ein Nachweis technisch aussehen muss, damit er einer Prüfung standhält, beschreibt der Leitfaden zum Audit Trail.

Aufbewahrungsfristen im Büroalltag: Unterlagen werden am Schreibtisch in eine beschriftete Mappe einsortiert, im Hintergrund ein Jahreskalender

Sortiert wird nach Dokumentart und Fristbeginn, nicht nach Ordnerrücken.

Aufbewahrungsfristen 2026: was am 1. Januar in den Schredder darf

Die wichtigste Änderung an den Aufbewahrungsfristen liegt schon hinter uns und wirkt genau jetzt. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Frist für Buchungsbelege zum 1. Januar 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt, in § 147 Abs. 3 AO und in § 257 Abs. 4 HGB gleichzeitig. Für die Rechnungskopien zog § 14b Abs. 1 UStG nach.

Die Übergangsregel steht in Art. 97 § 19a EGAO. Die neue Frist gilt für alle Belege, deren zehnjährige Frist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war. Wer regulierte Finanzgeschäfte betreibt, bleibt bei zehn Jahren; für die umsatzsteuerlichen Rechnungskopien der Finanzinstitute greift die Umstellung nach § 27 Abs. 40 UStG erst zum 1. Januar 2026.

Damit zur Frage, die im Januar in jeder Buchhaltung gestellt wird. Frei geworden sind zum 1. Januar 2026:

  • Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanzen aus 2015 und früher, also zehn Jahre ab Ende 2015
  • Buchungsbelege und Kopien der Ausgangsrechnungen aus 2017 und früher, acht Jahre ab Ende 2017
  • Handels- und Geschäftsbriefe aus 2019 und früher, gerechnet ab Ende 2019
  • Lohnkonten, deren zuletzt eingetragene Lohnzahlung aus 2019 stammt, mit ihren sechs Jahren nach § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG

Der Vergleich mit der alten Rechtslage ist der Punkt, den es sich zu merken lohnt. Nach der alten Zehnjahresfrist wären am 1. Januar 2026 auch bei den Belegen nur die Jahrgänge 2015 und früher frei geworden. Durch die Verkürzung sind es 2017 und früher, also zwei zusätzliche Jahrgänge auf einen Schlag. Die Jahrgänge 2016 und früher waren übrigens schon zum 1. Januar 2025 frei, in dem Moment, in dem die neue Frist in Kraft trat. Wer das damals nicht ausgenutzt hat, räumt jetzt drei Jahrgänge gleichzeitig aus dem Regal.

Ein Vorbehalt bleibt bestehen: Alles, was zu einer angemeldeten Prüfung oder einem offenen Verfahren gehört, bleibt liegen, auch wenn die Aufbewahrungsfristen rechnerisch abgelaufen sind.

Zu früh geschreddert kostet mehr als ein Jahr zu lang gelagert

Der teuerste Fehler ist nicht die volle Ablage, sondern der Ordner, der ein Jahr zu früh im Container landet. Fehlt er bei der Betriebsprüfung, schätzt das Finanzamt nach § 162 AO, und die Schätzung fällt selten zu Ihren Gunsten aus. Der Gegenfehler ist genauso real: Wer personenbezogene Daten ohne Aufbewahrungspflicht dauerhaft speichert, verstößt gegen die Speicherbegrenzung aus Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO. Gegen beides hilft dieselbe Maßnahme: ein datierter Vernichtungstermin je Dokumentart, abgeleitet aus den Aufbewahrungsfristen.

Aufbewahrungspflicht gegen Löschpflicht nach DSGVO

Die DSGVO nennt keine einzige Aufbewahrungsfrist. Sie sagt das Gegenteil: Personenbezogene Daten dürfen nur so lange in identifizierbarer Form gespeichert werden, wie es für den Zweck erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 lit. e). Und Art. 17 gibt betroffenen Personen ein Recht auf Löschung.

Der Widerspruch löst sich über Art. 17 Abs. 3 lit. b. Besteht eine rechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung, geht sie dem Löschanspruch vor. Die Aufbewahrungsfristen aus Steuer- und Handelsrecht sind genau diese Verpflichtung. Ein ehemaliger Mitarbeiter kann die Löschung seines Lohnkontos verlangen, bekommt sie aber erst, wenn die sechs Jahre aus § 41 EStG abgelaufen sind. Bis dahin wird das Konto nicht gelöscht, sondern in der Verarbeitung eingeschränkt und nur noch für den steuerlichen Zweck genutzt.

Praktisch brauchen Sie zwei Dinge. Ein Löschkonzept, das für jede Datenkategorie festhält, welche Frist gilt, worauf sie sich stützt und wann gelöscht wird. Und ein Protokoll, das die tatsächliche Löschung belegt. Eine Aufsichtsbehörde fragt am Ende nach dem Plan, nicht nach dem einzelnen Löschvorgang.

Zwei Stellen fallen dabei regelmäßig durchs Raster. Bewerbungsunterlagen abgelehnter Kandidaten unterliegen keiner steuerlichen Aufbewahrungspflicht; hier zählt allein, wie lange noch Ansprüche drohen können. Und Backups: Wer im Live-System löscht und die Sicherung anschließend jahrelang behält, hat nicht gelöscht. Ein Löschkonzept, das die Backup-Zyklen ausspart, fällt bei der ersten Nachfrage auseinander.

Verträge ablegen, wiederfinden und fristgerecht löschen

Chaindoc legt jeden unterschriebenen Vertrag samt Signaturnachweis ab: auffindbar, mit Zugriffsrechten und mit einem nachvollziehbaren Verlauf.

Dokumente in Chaindoc verwalten

Aufbewahrungsfristen im Unternehmen: was je nach Größe zu tun ist

Was jetzt zu tun ist, hängt weniger an der Branche als an der Zahl der Menschen, die Dokumente anfassen.

Solo und bis fünf Mitarbeiter. Eine Tabelle reicht: eine Spalte für die Dokumentart, eine für die Frist, eine für das Jahr des Fristbeginns, eine für den Vernichtungstermin. Dazu eine Ablage nach Jahren statt nach Themen, weil die Aufbewahrungsfristen für Dokumente am Jahr hängen und nicht am Thema. Fangen Sie bei den Belegen an, sie machen den größten Teil des Volumens aus. Wer Verträge selbst aufsetzt, klärt die Ablage am besten schon beim Erstellen, etwa über Vertragsvorlagen mit einem festen Feld dafür.

Fünf bis fünfzig Mitarbeiter. Hier lohnt sich die Trennung von aktiver Ablage und Archiv. Belege gehen elektronisch in die Buchhaltung, Verträge in eine gemeinsame Ablage mit Zugriffsrechten, Personalunterlagen getrennt davon. Legen Sie die jährliche Aussortierung als festen Termin an und benennen Sie eine Person, die sie durchführt. Ohne Namen im Kalender passiert nichts. Wie Sie Dokumente insgesamt strukturieren, steht im Leitfaden zur Dokumentenverwaltung.

Ab fünfzig Mitarbeitern. Jetzt brauchen Sie ein geschriebenes Löschkonzept, eine Verfahrensdokumentation nach GoBD und ein System, das die Aufbewahrungsfristen selbst überwacht. Die laufenden Kosten dafür sind überschaubar, die Rechnung für eine dokumentenbasierte Abrechnung steht auf der Preisseite. Teurer ist die Alternative: zwei Wochen Suchen bei jeder Prüfung.

Ein Startpunkt für alle Größen: Nehmen Sie sich die Jahrgänge 2015, 2017 und 2019 vor. Das sind die drei Grenzen, die zum 1. Januar 2026 gefallen sind.

Aktenvernichter neben einem Laptop mit Löschprotokoll: Aufbewahrungsfristen enden mit einer dokumentierten Vernichtung

Papier in den Container, Daten ins Löschprotokoll. Dokumentiert gehört beides.

Quellen

Jede Frist in diesem Artikel steht in einem dieser Texte. Alle wurden am 10. September 2026 im Volltext über gesetze-im-internet.de geprüft.

  1. 1.§ 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen · Bundesministerium der JustizAbs. 1 nennt die Kategorien, Abs. 2 erlaubt die Aufbewahrung auf Datenträgern, Abs. 3 die Fristen von zehn, acht und sechs Jahren.
  2. 2.§ 257 HGB – Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen · Bundesministerium der JustizAbs. 4 spiegelt die Fristen, Abs. 5 legt den Fristbeginn auf den Schluss des Kalenderjahres.
  3. 3.§ 14b UStG – Aufbewahrung von Rechnungen · Bundesministerium der Justiz
  4. 4.§ 27 UStG – Allgemeine Übergangsvorschriften · Bundesministerium der JustizAbs. 40 regelt die spätere Umstellung für Finanzinstitute zum 1. Januar 2026.
  5. 5.Art. 97 § 19a EGAO – Übergangsregelung zu den Aufbewahrungsfristen · Bundesministerium der JustizGrundlage für die Verkürzung auf acht Jahre und damit für den Stichtag 1. Januar 2026.
  6. 6.§ 41 EStG – Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug · Bundesministerium der JustizSatz 9 zählt ab dem Jahr nach der zuletzt eingetragenen Lohnzahlung.
  7. 7.§ 28f SGB IV – Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung · Bundesministerium der Justiz
  8. 8.§ 16 ArbZG – Aushang und Arbeitszeitnachweise · Bundesministerium der Justiz
  9. 9.§ 17 MiLoG – Erstellen und Bereithalten von Dokumenten · Bundesministerium der Justiz
  10. 10.§ 14 BetrSichV – Prüfung von Arbeitsmitteln · Bundesministerium der JustizAbs. 7 verlangt die Aufbewahrung der Prüfergebnisse mindestens bis zur nächsten Prüfung.
  11. 11.§ 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist · Bundesministerium der Justiz
  12. 12.GoBD: Änderung des BMF-Schreibens vom 11. März 2024 · Bundesministerium der FinanzenGültig seit dem 1. April 2024, betrifft den Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO.
FAQ

Häufig gestellte Fragen

Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Chaindoc und sicheren Dokumenten-Workflows.

Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanzen aus 2015 und früher, weil die zehnjährige Frist Ende 2015 zu laufen begann. Buchungsbelege und Kopien der Ausgangsrechnungen aus 2017 und früher, weil hier seit 2025 acht Jahre gelten. Handels- und Geschäftsbriefe aus 2019 und früher mit ihren sechs Jahren. Lohnkonten, deren zuletzt eingetragene Lohnzahlung aus dem Jahr 2019 stammt. Ausgenommen bleibt alles, was zu einer angemeldeten Betriebsprüfung, einem Einspruch oder einem laufenden Verfahren gehört.

Zehn Jahre gelten für die Buchführung selbst: Handelsbücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanz und Zollunterlagen nach § 147 Abs. 1 Nr. 4a AO. Sechs Jahre gelten für empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe sowie für sonstige steuerlich bedeutsame Unterlagen. Lohnkonten liegen ebenfalls bei sechs Jahren, gerechnet ab der zuletzt eingetragenen Lohnzahlung (§ 41 Abs. 1 Satz 9 EStG). Die Buchungsbelege, die früher zur Zehnjahresgruppe gehörten, liegen seit dem 1. Januar 2025 bei acht Jahren.

Die meisten Unternehmen rechnen seit dem 1. Januar 2025 mit acht Jahren. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstitute bleiben nach § 257 Abs. 4 HGB bei zehn Jahren. Für ihre umsatzsteuerlichen Rechnungskopien greift die verkürzte Frist außerdem erst zum 1. Januar 2026, so steht es in der Übergangsregel des § 27 Abs. 40 UStG.

Das hängt davon ab, was der Vertrag im Rechnungswesen auslöst. Bucht Ihre Buchhaltung regelmäßig Aufwand oder Ertrag aus ihm, ist er ein Buchungsbeleg und bleibt acht Jahre. Dient er nur der Anbahnung oder Abwicklung eines Geschäfts, greift die Sechsjahresfrist für Geschäftsbriefe. Trifft beides nicht zu, orientiert sich die Praxis an der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Bei Gewährleistungen und Bauleistungen kann das erheblich länger sein.

In der Regel ja. § 147 Abs. 2 AO lässt die Aufbewahrung auf Datenträgern zu, wenn die Wiedergabe mit dem Original übereinstimmt und die Unterlagen über die ganze Frist lesbar und auswertbar bleiben. Voraussetzung ist eine Verfahrensdokumentation, die den Scanprozess beschreibt. Farbliche Merkmale müssen erhalten bleiben, sofern sie eine Bedeutung tragen. Im Original bleiben Dokumente, bei denen es auf die Urkunde selbst ankommt.

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