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Scheinselbständigkeit: Kriterien, Statusfeststellung und was der Vertrag leisten kann

Scheinselbständigkeit erkennen: Kriterien nach § 7 SGB IV, Statusfeststellung bei der DRV, Nachzahlungen und der Vertrag, der klare Verhältnisse schafft.

Gastmusiker am Cello vor einem Orchester aus fest angestellten Musikern: Scheinselbständigkeit und freie Mitarbeit in einem Bild

Scheinselbständigkeit in einem Absatz: wer prüft und wonach

Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn jemand auf dem Papier selbständig arbeitet, in Wahrheit aber wie ein Beschäftigter: nach Weisungen und eingebunden in den Betrieb des Auftraggebers. Das sind die beiden Anhaltspunkte, die § 7 Abs. 1 SGB IV nennt.

Eine einzige Prüfung gibt es dafür nicht, sondern drei Stellen mit eigenen Fragen. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) klärt auf Antrag den Status. Die Betriebsprüfung findet Fälle im Nachhinein und schickt dem Auftraggeber die Rechnung. Das Arbeitsgericht entscheidet, ob ein Arbeitsvertrag besteht. Die Bezeichnung im Vertrag hilft nur, wenn der Alltag zu ihr passt.

Lesen Sie also erst die Kriterien und schreiben Sie danach den Vertrag. Für den zweiten Schritt gibt es unsere kostenlosen Vertragsvorlagen.

Freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer: der Unterschied im Überblick

Zuerst die Folgen: Das ändert sich, wenn dieselbe Person auf Rechnung arbeitet statt auf Lohnabrechnung. Die Tabelle zeigt, warum Scheinselbständigkeit für beide Seiten teuer werden kann. Wer selbst als freier Mitarbeiter arbeitet, findet Hilfe bei Verträgen und Zahlungen für Freelancer.

Freier Mitarbeiter und Arbeitnehmer: was sich für beide Seiten ändert

Was sich ändertSelbständig (Rechnung)Beschäftigt (Lohnabrechnung)

Sozialversicherung

Keine Beiträge des Auftraggebers; der Selbständige sichert sich selbst ab (Ausnahmen wie § 2 SGB VI)

Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den der Arbeitgeber schuldet; der Arbeitnehmeranteil wird vom Lohn abgezogen

Lohnsteuer

Keine Lohnsteuer; Einkommensteuer über Vorauszahlungen und Steuererklärung

Wird einbehalten und abgeführt; der Arbeitgeber haftet dafür (§ 42d EStG)

Abrechnung

Rechnung des Auftragnehmers, bei Umsatzsteuerpflicht mit Umsatzsteuer

Monatliche Lohnabrechnung mit Abzügen

Mindestlohn

Kein Anspruch nach dem Mindestlohngesetz

Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 MiLoG)

Urlaub

Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch (anders bei arbeitnehmerähnlichen Personen, § 2 BUrlG)

Bezahlter Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz

Krankheit

Kein Anspruch auf Fortzahlung; den Ausfall trägt der Auftragnehmer

Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen (§ 3 EntgFG)

Beendigung

Wie im Vertrag vereinbart: Abnahme, Laufzeit oder Kündigung nach Dienst- oder Werkvertragsrecht

Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, soweit es anwendbar ist

Zeit, Ort, Methode

Der Auftragnehmer entscheidet; der Auftraggeber legt Ergebnis und Termin fest

Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort betreffen (§ 611a BGB)

Arbeitsmittel und Risiko

Eigene Ausstattung, eigenes Unternehmerrisiko

Der Arbeitgeber stellt die Arbeitsmittel und trägt das Betriebsrisiko

Nutzungsrechte am Werk

Der Urheber räumt sie vertraglich ein; ohne klare Abrede gilt der Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG)

§ 43 UrhG gilt; bei Software ist grundsätzlich der Arbeitgeber berechtigt (§ 69b UrhG)

Gewerbeschein und Umsatzsteuer-ID schützen nicht

Ein Gewerbeschein, eine Umsatzsteuer-ID und Rechnungen mit Nummer sehen nach Selbständigkeit aus, schützen aber nicht vor dem Vorwurf der Scheinselbständigkeit. Nach § 611a Abs. 1 BGB kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an, wenn die tatsächliche Durchführung ein Arbeitsverhältnis zeigt, und § 7 Abs. 1 SGB IV fragt nach Weisungen und Eingliederung. Auch ein kleiner Auftrag ist keine Ausnahme: Für die Frage, ob Beschäftigung vorliegt, gibt es keine Mindestsumme.

Wer prüft Scheinselbständigkeit: drei Stellen, drei Maßstäbe

Meistens alle drei, nacheinander oder nebeneinander. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund entscheidet auf Antrag, ob ein Auftragsverhältnis Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ist. Die Betriebsprüfung der Rentenversicherung sieht mindestens alle vier Jahre in die Unterlagen des Arbeitgebers und erlässt dabei Bescheide über Versicherungspflicht und Beitragshöhe. Das Arbeitsgericht klärt, ob ein Arbeitsvertrag besteht, und damit Urlaub, Kündigungsschutz und Entgelt.

Die ehrliche Antwort auf die Frage "Ist mein Auftragnehmer scheinselbständig?" lautet deshalb oft: "Für wen?" Eine Designerin mit drei Auftraggebern und eigenem Atelier besteht jede Prüfung. Ein Entwickler, der seit zwei Jahren in Ihren Teamrunden sitzt, Ihre Geräte nutzt und monatlich dieselbe Summe abrechnet, besteht keine. Dazwischen entscheidet der Einzelfall, und ein Bescheid der Rentenversicherung ersetzt nicht die arbeitsrechtliche Prüfung.

Drei Prüfungen der Scheinselbständigkeit im Vergleich

Verglichen nachClearingstelle (§ 7a SGB IV)Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV)Arbeitsgericht (§ 611a BGB)

Was sie entscheidet

Ob ein Auftragsverhältnis Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ist, mit Wirkung für die Sozialversicherung

Ob der Arbeitgeber Meldungen und Beiträge richtig erfüllt hat; erlässt Bescheide zu Versicherungspflicht und Beitragshöhe

Ob ein Arbeitsvertrag besteht: Entgelt, Urlaub, Kündigungsschutz

Die Frage

Liegt Scheinselbständigkeit vor, weil Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers überwiegen? (§ 7 Abs. 1 SGB IV)

Dieselbe Frage, rückblickend für abgelaufene Zeiträume

Schuldet die Person weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit?

Wie gewichtet wird

Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (§ 7a Abs. 2)

Gesamtwürdigung; die Prüfung erfasst auch Unterlagen zu Personen, für die keine Beiträge gezahlt wurden

Gesamtbetrachtung aller Umstände (§ 611a Abs. 1 Satz 5)

Gewicht des Vertrags

Bei der Prognose zählen schriftliche Vereinbarungen und beabsichtigte Durchführung (Abs. 4a); sonst die gelebte Praxis

Die tatsächlichen Verhältnisse; die Bezeichnung entscheidet nicht

Keins, wenn die Durchführung ein Arbeitsverhältnis zeigt (§ 611a Abs. 1 Satz 6)

Offizielle Antwort

Bescheid; er bindet andere Versicherungsträger, Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung

Beitragsbescheid gegen den Arbeitgeber

Urteil im Streit zwischen den Parteien

Stand im Oktober 2026

Prognose, Gruppenfeststellung, Drittantrag und mündliche Anhörung gelten bis zum 30. Juni 2027 (§ 7a Abs. 7)

Mindestens alle vier Jahre; Beiträge verjähren nach vier Jahren, bei Vorsatz nach dreißig (§ 25 SGB IV)

§ 611a BGB in der geltenden Fassung; Kriterien aus der Rechtsprechung von BSG und BAG

Kriterien der Scheinselbständigkeit nach § 7 SGB IV: Weisung und Eingliederung

Der Ausgangspunkt steht im Gesetz: Beschäftigung ist nichtselbständige Arbeit, und Anhaltspunkte dafür sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). § 611a BGB sagt dasselbe für den Arbeitsvertrag: weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Bei Verdacht auf Scheinselbständigkeit sortieren Gerichte und Prüfer die Umstände meist so:

  • Weisungen. Legt der Auftraggeber Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort fest? Weisungsgebunden ist nach § 611a BGB, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
  • Eingliederung heißt: fester Platz im Dienstplan, Teilnahme an Teamrunden, Firmen-E-Mail-Adresse, Auftritt nach außen unter dem Namen des Auftraggebers.
  • Unternehmerisches Risiko. Wer eigene Arbeitsmittel einsetzt, eigene Kunden gewinnt und bei Misserfolg selbst verliert, spricht für Selbständigkeit. Wer nur Stunden abrechnet, trägt kaum Risiko.
  • Wie viele Auftraggeber? Jahrelang nur für einen zu arbeiten, ist allein noch keine Beschäftigung, zählt in der Gesamtschau aber mit.

Keiner dieser Punkte entscheidet allein. Die Rentenversicherung entscheidet nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Halten Sie deshalb schriftlich fest, was Sie vor der Vergabe abgewogen haben. Der Vermerk hilft, wenn später jemand fragt.

Wo der alte Kriterienkatalog zur Scheinselbständigkeit geblieben ist

In Ratgebern taucht noch immer ein Katalog mit fünf Merkmalen auf. Er stammt aus § 7 Abs. 4 SGB IV: Wer drei von fünf Merkmalen erfüllte, wurde als beschäftigt vermutet. Die Regel galt von 1999 bis Ende 2002 und fiel zum 1. Januar 2003 ersatzlos weg, weil sie in der Praxis kaum etwas bewirkte. Geblieben ist die Gesamtwürdigung.

Wer Gewissheit will, beantragt eine Statusfeststellung bei der Clearingstelle.

Statusfeststellung: was der Bescheid leistet und was nicht

Die Statusfeststellung ist der Weg, Scheinselbständigkeit vorab auszuschließen. Auftraggeber und Auftragnehmer können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch beantragen, dass sie über den Erwerbsstatus entscheidet (§ 7a Abs. 1 SGB IV). Die Entscheidung bindet andere Versicherungsträger, und Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung. Der Antrag geht nicht mehr, wenn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger schon ein Verfahren zur Versicherungspflicht eingeleitet hat. Über Urlaub oder Kündigungsschutz sagt der Bescheid nichts: Das bleibt eine arbeitsrechtliche Frage.

Statusfeststellungsverfahren: Prognose, Gruppenfeststellung und die Frist bis 2027

Das ist der Teil, den viele Ratgeber zur Scheinselbständigkeit nicht abbilden. Das Verfahren ist alt, aber seit dem 1. April 2022 gibt es Werkzeuge, die vorher fehlten, und ein Ablaufdatum, das näher rückt.

Wer vor Beginn der Tätigkeit Klarheit will, kann eine Prognoseentscheidung beantragen (§ 7a Abs. 4a SGB IV). Dann zählen die schriftlichen Vereinbarungen und die beabsichtigten Umstände der Durchführung. Ändert sich bis zu einem Monat nach dem Start etwas, müssen die Beteiligten das unverzüglich mitteilen. Wer viele gleichartige Aufträge vergibt, kann eine gutachterliche Äußerung zu allen gleichen Auftragsverhältnissen beantragen (Abs. 4b). Arbeitet jemand für einen Dritten, in dessen Organisation er eingegliedert ist, darf auch dieser Dritte den Antrag stellen (Abs. 2).

Kommt der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit und stellt die Rentenversicherung eine Beschäftigung fest, beginnt die Versicherungspflicht erst am Tag der Bekanntgabe, sofern der Beschäftigte zustimmt und für die Zwischenzeit abgesichert war (Abs. 5). Fällig wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann erst, wenn die Entscheidung unanfechtbar ist.

Der Haken steht in Absatz 7. Die Prognoseentscheidung, die Gruppenfeststellung, der Antrag des Dritten und die mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die DRV sollte dem Bundesarbeitsministerium bis Ende 2025 einen Erfahrungsbericht vorlegen. Am 26. März 2026 kam ein Referentenentwurf für eine "neue Selbstständigkeit" mit festen Positivkriterien, der nach Angaben von ver.di wieder zurückgezogen wurde. Bei unserer Prüfung am 14. Oktober 2026 lag kein beschlossenes Gesetz vor. Unsere Einschätzung: Planen Sie mit dem geltenden Recht und stellen Sie Anträge, solange die Werkzeuge existieren.

Sieben Indizien der Scheinselbständigkeit im Vergleich

IndizSpricht für BeschäftigungSpricht für SelbständigkeitGewicht in der Praxis

Weisungen

Vorgaben zu Ablauf, Zeit, Ort und Methode; Berichtspflichten

Vorgaben nur zu Ergebnis und Termin

Kernkriterium (§ 7 Abs. 1 SGB IV, § 611a BGB)

Eingliederung

Fester Platz im Dienstplan, im Team und in den Betriebsabläufen

Eigene Arbeitsorganisation; Kontakt nur an den Schnittstellen

Zweites Kernkriterium (§ 7 Abs. 1 SGB IV)

Unternehmerisches Risiko

Bezahlung nach Stunden, ohne Verlustrisiko

Festpreis je Ergebnis, Gewährleistung, eigene Haftung

Im Herrenberg-Urteil ein Grund für die Beschäftigung: keine unternehmerischen Chancen und Risiken

Arbeitsmittel

Gestellt vom Auftraggeber

Eigene Ausstattung und eigene Räume

Ein Hinweis, selten allein entscheidend

Zahl der Auftraggeber

Auf Dauer im Wesentlichen für einen einzigen

Mehrere Auftraggeber, eigene Akquise

Ein Hinweis; für Ein-Auftraggeber-Selbständige gilt zusätzlich § 2 Nr. 9 SGB VI

Vertretung

Persönliche Leistungspflicht, kein Ersatz möglich

Recht, eine Vertretung zu stellen

Im Herrenberg-Fall fehlte es der Lehrerin

Außenauftritt

Auftritt unter dem Namen und mit den Adressen des Auftraggebers

Eigener Name, eigene Marke, eigene Rechnung

Die Musikschule trat nach außen allein auf

Branchen mit Sonderrisiko: Lehrkräfte, Plattformen und Ein-Auftraggeber-Selbständige

Dieselben Kriterien treffen nicht jeden Beruf gleich. Bei Scheinselbständigkeit schlägt die Rechtsprechung in bestimmten Feldern besonders oft zu:

  • Lehrkräfte. Im Herrenberg-Urteil vom 28. Juni 2022 (B 12 R 3/20 R) stufte das Bundessozialgericht eine Musikschullehrerin auf Honorarbasis als Beschäftigte ein, obwohl beide Seiten Selbständigkeit gewollt hatten. Feste Unterrichtszeiten und Räume, Konferenz- und Vorspielpflichten und fehlende unternehmerische Chancen und Risiken gaben den Ausschlag.
  • Dozenten. Auch hier entscheidet der Einzelfall: Im November 2024 (B 12 BA 3/23 R) betonte das BSG, Entscheidungen über Beschäftigung beruhten stets auf einer Einzelfallbeurteilung, und eine gefestigte Rechtsprechung für pauschal selbständige Lehrtätigkeit gebe es nicht. Die Volkshochschule konnte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.
  • Plattformarbeit. Die Richtlinie (EU) 2024/2831 sieht in Artikel 5 eine widerlegbare Vermutung für ein Arbeitsverhältnis vor, wenn Tatsachen für Direktion und Kontrolle sprechen. Die Umsetzungsfrist endet am 2. Dezember 2026 (Artikel 29). Nach einer Antwort der Bundesregierung vom April 2026 erarbeitet das Bundesarbeitsministerium den Referentenentwurf.
  • Selbständige mit nur einem Auftraggeber. Wer auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitet und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, ist rentenversicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Das ist keine Scheinselbständigkeit, sondern eine Pflicht zur Altersvorsorge ohne Arbeitsverhältnis.

Der Vertrag rettet keine Eingliederung

Die Musikschule und die Lehrerin hatten Selbständigkeit vereinbart. Das BSG sah es anders: Rahmenvorgaben zu Zeit, Ort und Inhalt sprechen erst dann für Selbständigkeit, wenn eine Weisungsfreiheit besteht, "die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet". Wer die Arbeit eines Angestellten leistet, wird durch eine Klausel nicht selbständig, und Scheinselbständigkeit lässt sich nicht wegformulieren. Prüfen Sie deshalb den Alltag, bevor Sie am Vertragstext feilen.

Scheinselbständigkeit: was die Nachforderung kostet und wer sie auslöst

Wird Scheinselbständigkeit festgestellt, gilt der Auftraggeber als Arbeitgeber und schuldet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die zurückliegende Zeit (§ 28e SGB IV). Die Rechnung entsteht in Schichten, weil jede Stelle ihre eigene stellt.

Was die Rentenversicherung nachfordert

  1. 1.
    Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für alle Monate, die noch nicht verjährt sind.
  2. 2.
    Den Arbeitnehmeranteil darf der Arbeitgeber nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen vom Entgelt abziehen, danach nur, wenn der Abzug ohne sein Verschulden unterblieb (§ 28g SGB IV). Meist bleibt er auf dem Betrag sitzen.
  3. 3.
    Die Verjährung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig wurden. Beiträge aus dem Mai 2022 verjähren also erst am 31. Dezember 2026. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen sind es dreißig Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB IV).
  4. 4.
    Eine Betriebsprüfung hemmt die Verjährung für die Dauer der Prüfung (§ 25 Abs. 2).

Was strafrechtlich und steuerlich dazukommt

Wer Beiträge vorsätzlich vorenthält, riskiert Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 266a Abs. 1 StGB), in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre. Steuerlich haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er hätte einbehalten müssen (§ 42d EStG).

Wer bringt Scheinselbständigkeit ans Licht? Oft die Betriebsprüfung, die ohnehin mindestens alle vier Jahre kommt. Oft aber auch der Auftragnehmer selbst: Er kann einen Antrag bei der Clearingstelle stellen oder vor dem Arbeitsgericht klären lassen, ob ein Arbeitsverhältnis besteht. Ein Streit über das Honorar reicht als Anlass.

Mit einer Vorlage starten, nicht mit einem leeren Blatt

Die Vertragsvorlagen von Chaindoc enthalten Arbeits- und NDA-Verträge, auch mit Rollen für freie Mitarbeiter. Leistung und Honorar eintragen, zur elektronischen Signatur senden und die unterschriebene Kopie samt Audit-Trail aufbewahren.

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Verdacht auf Scheinselbständigkeit: drei Wege heraus

Scheinselbständigkeit selbst zu finden ist billiger, als sie finden zu lassen. Es gibt drei Wege, und die ersten beiden funktionieren am besten vor einer Prüfung.

  • Statusfeststellung beantragen. Für neue Aufträge vor dem Start als Prognoseentscheidung, für laufende Aufträge jederzeit, solange kein anderer Versicherungsträger schon ein Verfahren zur Versicherungspflicht eingeleitet hat (§ 7a Abs. 1 SGB IV). Kommt der Antrag binnen eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit, kann die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung beginnen.
  • Gruppenfeststellung für gleichartige Aufträge. Hat die Rentenversicherung im Einzelfall entschieden, können Sie eine gutachterliche Äußerung für gleiche Auftragsverhältnisse beantragen. Hat sie darin Selbständigkeit angenommen und wird für einen gleichen Auftrag später doch Beschäftigung festgestellt, beginnt die Versicherungspflicht bei Aufträgen, die binnen zwei Jahren nach der Äußerung geschlossen wurden, erst mit der Bekanntgabe dieser Entscheidung (Abs. 4c), sofern der Beschäftigte in der Zwischenzeit abgesichert war.
  • Umstellen: Bieten Sie einen Arbeitsvertrag an, beenden Sie den Auftrag zum Stichtag und melden Sie die Person ab diesem Tag bei der Krankenkasse an.

Keiner der drei Wege schließt einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht aus, und die Umstellung heilt die Vergangenheit nicht.

Freelancerin und Auftraggeber lesen gemeinsam einen einseitigen Vertrag: Im Vertrag beginnt die Abgrenzung von Scheinselbständigkeit und freier Mitarbeit

Gelesen wird gemeinsam, bevor gearbeitet wird: Der Vertrag ist das einzige Dokument der Beziehung, das beide Seiten selbst gestalten.

Der Vertrag: was er gegen Scheinselbständigkeit leistet und was nicht

Hier der unbequeme Teil: Der Vertrag kann Scheinselbständigkeit nicht verhindern, aber er kann sie verursachen. Eine Vorlage, die auf Seite eins "freier Mitarbeiter" schreibt und auf Seite zwei feste Bürozeiten vorgibt, liefert dem Prüfer die Beweise.

Zuerst die Grundfrage: Dienstvertrag oder Werkvertrag? Beim Werkvertrag schulden Sie einen Erfolg, beim Dienstvertrag eine Tätigkeit. Das Etikett entscheidet nichts, die Konstruktion schon: Ein Werkvertrag mit Abnahme und Festpreis lässt wenig Raum für Weisungen.

Was der Vertrag regeln sollte

  1. 1.
    Die Leistung als Ergebnis mit Abnahmekriterien, nicht als Stunden oder Stellenbezeichnung.
  2. 2.
    Der Auftragnehmer entscheidet über Art, Zeit und Ort der Ausführung; der Auftraggeber legt Ergebnis und Termin fest.
  3. 3.
    Eigene Arbeitsmittel, eigene Kosten, eigene Versicherung.
  4. 4.
    Das Recht, für andere Auftraggeber zu arbeiten, ausdrücklich und ohne Genehmigungsvorbehalt.
  5. 5.
    Das Recht, eine Vertretung zu stellen. Im Herrenberg-Fall fehlte es.
  6. 6.
    Vergütung pro Projekt oder Meilenstein gegen Rechnung. Wie ein Auftragnehmer richtig abrechnet, erklärt unser Leitfaden.
  7. 7.
    Nutzungsrechte schriftlich einräumen. Ohne ausdrückliche Einräumung bestimmt der Vertragszweck, welche Nutzungsarten erfasst sind (§ 31 Abs. 5 UrhG).
  8. 8.
    Eine Laufzeit, die am Projekt hängt, und Verlängerung durch einen neuen Auftrag statt stillschweigend.

Auch die Zahlungsbedingungen verdienen eine eigene Klausel. Der Leitfaden zu Zahlungsbedingungen, die einen Streit überstehen, liefert Formulierungen.

Warum der Vertrag trotzdem zählt

Er entscheidet nichts allein, ist aber der Ausgangspunkt. Bei einer Prognoseentscheidung legt die Rentenversicherung neben den schriftlichen Vereinbarungen die beabsichtigten Umstände der Durchführung zugrunde (§ 7a Abs. 4a SGB IV). Geht es später um die gelebte Praxis, zeigt der Vertrag, was gewollt war. Wie ein solcher Vertrag Klausel für Klausel aussieht, steht im Beitrag zu Verträgen mit freien Mitarbeitern.

Unterschreiben Sie vor der ersten Arbeitsstunde, nicht nach der ersten Rechnung. Den Vertrag online zu unterschreiben gibt beiden Seiten dieselbe datierte Kopie.

Ob Scheinselbständigkeit vorliegt, entscheidet sich daran, wie die Arbeit tatsächlich läuft. Der Vertrag ist das einzige Dokument, in dem Sie festhalten, wie die Arbeit nach Ihrem Willen laufen soll. Lassen Sie ihn das Richtige sagen, und arbeiten Sie dann so, wie er es sagt.

Quellen

Wir haben jede Seite am 14.10.2026 gelesen. Gesetze und Behördenseiten verlinken auf den amtlichen Text, nicht auf eine Zusammenfassung.

  1. 1.§ 7 SGB IV: Beschäftigung · gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der JustizBeschäftigung als nichtselbständige Arbeit; Weisungen und Eingliederung als Anhaltspunkte; geprüft am 14.10.2026.
  2. 2.§ 7a SGB IV: Feststellung des Erwerbsstatus · gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der JustizAntrag bei der DRV Bund, Prognoseentscheidung, Gruppenfeststellung, Antrag binnen eines Monats, aufschiebende Wirkung, Befristung bis 30. Juni 2027; geprüft am 14.10.2026.
  3. 3.§ 611a BGB: Arbeitsvertrag · gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der JustizWeisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit; Gesamtbetrachtung; die Bezeichnung im Vertrag entscheidet nicht; geprüft am 14.10.2026.
  4. 4.§ 28g SGB IV: Beitragsabzug · gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der JustizUnterbliebener Abzug des Arbeitnehmeranteils nur bei den drei nächsten Zahlungen nachholbar; geprüft am 14.10.2026.
  5. 5.§ 25 SGB IV: Verjährung · gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der JustizVier Jahre nach Ablauf des Fälligkeitsjahres, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen dreißig Jahre; Hemmung während der Prüfung; geprüft am 14.10.2026.
  6. 6.§ 28p SGB IV: Prüfung bei den Arbeitgebern · gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der JustizPrüfung der Arbeitgeber mindestens alle vier Jahre; Verwaltungsakte zu Versicherungspflicht und Beitragshöhe; geprüft am 14.10.2026.
  7. 7.§ 266a StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt · gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der JustizFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; besonders schwere Fälle sechs Monate bis zehn Jahre; geprüft am 14.10.2026.
  8. 8.§ 2 SGB VI (Rentenversicherungspflicht von Selbständigen) · gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der JustizRentenversicherungspflicht für Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Satz 1 Nr. 9); geprüft am 14.10.2026.
  9. 9.Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund · Deutsche Rentenversicherung BundAntrag durch Auftraggeber oder Auftragnehmer; Entscheidung, ob abhängig beschäftigt oder selbständig; rechtsverbindlich; geprüft am 14.10.2026.
  10. 10.Bundessozialgericht, Urteil vom 28.06.2022 zur Musikschullehrerin (B 12 R 3/20 R) · BundessozialgerichtMusikschullehrkraft; maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung, nicht der Parteiwille; geprüft am 14.10.2026.
  11. 11.Pressemitteilung des Bundessozialgerichts Nr. 31/2024 zu Lehrkräften an Volkshochschulen · BundessozialgerichtLehrkraft an einer Volkshochschule; Beschäftigung wird stets im Einzelfall beurteilt; geprüft am 14.10.2026.
  12. 12.Richtlinie (EU) 2024/2831 zur Plattformarbeit · EUR-Lex, Europäische UnionArtikel 5: widerlegbare gesetzliche Vermutung eines Arbeitsverhältnisses; Artikel 29: Umsetzung bis 2. Dezember 2026; geprüft am 14.10.2026.
FAQ

Häufig gestellte Fragen

Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Chaindoc und sicheren Dokumenten-Workflows.

Beides ist üblich, gemeint ist dasselbe. Das Gesetz schreibt selbständig mit einem s (§ 7a SGB IV), im Alltag liest man ebenso oft selbstständig. Für die Rechtsfolgen spielt die Schreibweise keine Rolle. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit nach Weisungen läuft und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist, nicht, wie das Wort geschrieben wird.

Das Gesetz nennt zwei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung: eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). In der Praxis kommen Indizien dazu: feste Arbeitszeiten, Arbeitsmittel des Auftraggebers, persönliche Leistungspflicht ohne Vertretung, ein einziger Auftraggeber über Jahre und fehlendes unternehmerisches Risiko. Keins entscheidet allein. Es zählt die Gesamtwürdigung aller Umstände.

Stellen Sie einen Antrag auf Statusfeststellung bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, schriftlich oder elektronisch. Auftragnehmer können das genauso wie Auftraggeber. Möglich ist der Antrag nur, solange die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger noch kein Verfahren zur Versicherungspflicht eingeleitet hat.

Bei Scheinselbständigkeit gilt er als Arbeitgeber und schuldet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die zurückliegende Zeit, auch den Arbeitnehmeranteil, den er nur eingeschränkt vom Entgelt abziehen kann (§ 28g SGB IV). Dazu kommen die Haftung für die Lohnsteuer (§ 42d EStG) und bei Vorsatz ein Strafverfahren nach § 266a StGB. Die Nachforderung kann mehrere Jahre zurückreichen, und der Auftragnehmer kann zusätzlich vor dem Arbeitsgericht Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen, etwa auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung.

Vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig wurden. Beiträge aus dem Mai 2022 verjähren also erst mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Wurden Beiträge vorsätzlich vorenthalten, sind es dreißig Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Eine Betriebsprüfung hemmt die Verjährung für die Dauer der Prüfung.