Vertrag nicht erfüllt: Verzug, Mahnung und Rücktritt
Wann Schuldnerverzug nach § 286 BGB eintritt, wann eine Mahnung nötig ist, welcher Schadensersatz zusteht und wann der Rücktritt nach § 323 BGB möglich ist.

Unterschreiben Sie ein Dokument und prüfen Sie den Nachweis selbst.
Jetzt startenDie Gegenseite leistet nicht. Was jetzt?
Die Rechnung ist seit sechs Wochen offen. Die Lieferung kam nie an. Der Dienstleister meldet sich nicht mehr.
Der erste Gedanke lautet meist: Vertragsbruch, also klagen. Das deutsche Recht arbeitet anders. Es unterscheidet sorgfältig zwischen der bloßen Nichtleistung und dem Verzug, und an diesen Unterschied knüpfen fast alle Rechte an, die Sie danach geltend machen wollen.
Wer die Reihenfolge kennt, spart Zeit und Geld. Wer sie überspringt, steht am Ende oft selbst als vertragsbrüchige Partei da.
Dieser Leitfaden erklärt, wann Verzug eintritt, wann eine Mahnung nötig ist und wann nicht, welcher Schadensersatz zusteht und unter welchen Voraussetzungen Sie vom Vertrag zurücktreten dürfen.
Nichtleistung ist noch kein Verzug. Nach § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner erst durch eine Mahnung in Verzug, die nach Fälligkeit erfolgt. Erst ab diesem Zeitpunkt laufen Verzugszinsen und beginnt der Verzugsschaden. Es gibt Ausnahmen, und die sind in der Praxis wichtiger als die Regel.
Wann liegt ein Vertragsbruch vor?
Das BGB kennt den Begriff Vertragsbruch nicht. Es spricht von Pflichtverletzung, und das ist der Oberbegriff für alle Leistungsstörungen.
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn eine Partei eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Drei Fallgruppen sind praktisch relevant.
Nichtleistung. Die geschuldete Leistung bleibt ganz aus. Bei Unmöglichkeit greift § 275 BGB, und der Anspruch auf die Leistung entfällt.
Verzögerte Leistung. Die Leistung kommt, aber zu spät. Das ist der Fall des Schuldnerverzugs nach § 286 BGB.
Schlechtleistung. Die Leistung wird erbracht, ist aber mangelhaft. Im Kauf- und Werkvertragsrecht gelten dafür eigene Gewährleistungsregeln.
Warum diese Einordnung wichtig ist? Weil an jede der drei Fallgruppen andere Rechtsfolgen, andere Fristen und andere Voraussetzungen anknüpfen, sodass derjenige, der den falschen Anspruch geltend macht, trotz einer eigentlich guten Ausgangslage nicht selten leer ausgeht.
Schuldnerverzug nach § 286 BGB
§ 286 BGB setzt für den Verzug drei Dinge voraus: eine fällige und durchsetzbare Forderung, eine Mahnung, und ein Vertretenmüssen des Schuldners.
Entscheidend sind die Ausnahmen von der Mahnung. § 286 Abs. 2 BGB nennt vier Fälle, in denen der Schuldner ohne Mahnung in Verzug gerät.
Kalendermäßig bestimmte Leistungszeit. Steht im Vertrag ein festes Datum, tritt Verzug mit dessen Ablauf ein. Das ist der wichtigste Fall und der Grund, warum jede Rechnung ein konkretes Zahlungsdatum tragen sollte.
Kalendermäßig berechenbare Frist nach einem Ereignis. Zum Beispiel: dreißig Tage nach Lieferung.
Ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung. Erklärt die Gegenseite klar, dass sie nicht leisten wird, brauchen Sie nicht zu mahnen.
Besondere Gründe unter Abwägung der Interessen. Ein Auffangtatbestand für Fälle, in denen eine Mahnung sinnlos wäre.
Die Dreißig-Tage-Regel des § 286 Abs. 3 BGB. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens dreißig Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. Gegenüber Verbrauchern gilt das nur, wenn Sie in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen haben. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen gilt es ohne Hinweis.
Die Folge des Verzugs ist der Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 BGB: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, und bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung neun Prozentpunkte. Hinzu kommt bei B2B-Geschäften eine Pauschale von vierzig Euro.
Ein Vertrag mit Datum, Unterschrift und Nachweis
Chaindoc verknüpft jede Unterschrift mit Zeitstempel und Dokument-Hash. Welche Fassung gilt und wann sie unterzeichnet wurde, steht damit nicht mehr zur Debatte.
Kostenlos startenWas in eine Mahnung gehört
Eine Mahnung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung zur Leistung. Sie ist an keine Form gebunden. Mündlich reicht rechtlich aus, ist aber praktisch wertlos, weil Sie den Zugang beweisen müssen.
| Bestandteil | Warum er zählt |
|---|---|
| Bezeichnung als Mahnung | Schafft Klarheit über den Charakter des Schreibens |
| Bezug auf Vertrag, Rechnung oder Bestellung | Ordnet die Forderung eindeutig zu |
| Konkrete Beschreibung des Versäumnisses | Der Kern der Aufforderung |
| Bestimmte Leistungsaufforderung | Zahlen, liefern, nacharbeiten |
| Angemessene Frist | Üblich sind sieben bis vierzehn Tage |
| Ankündigung der Folgen | Zinsen, Rücktritt, gerichtliche Schritte |
| Datum und Absender | Fixiert den Beginn der Rechtsfolgen |
Drei Mahnungen sind übrigens ein Mythos. Rechtlich genügt eine einzige. Die Staffelung aus erster, zweiter und letzter Mahnung ist reine Geschäftspraxis und verzögert den Verzugseintritt eher, als dass sie ihn absichert.
Empfehlenswert ist der Versand per Einschreiben oder über einen anderen Weg, der den Zugang dokumentiert, denn im Streit trägt die Beweislast für den Zugang stets derjenige, der sich auf die Mahnung beruft. Sieht der Vertrag eine elektronische Zustelladresse vor, ist dieser Punkt bereits geklärt. Das ist eine Klausel, die man besser beim Abschluss vereinbart als im Streitfall vermisst.
Schadensersatz nach § 280 BGB
§ 280 Abs. 1 BGB ist die zentrale Anspruchsgrundlage: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger Ersatz des daraus entstehenden Schadens verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Das Gesetz unterscheidet zwei Richtungen, und die Unterscheidung entscheidet über die Höhe.
Schadensersatz neben der Leistung. Sie halten am Vertrag fest und verlangen zusätzlich Ersatz für den Verzögerungsschaden. Zinsen, Mehrkosten einer Zwischenlösung, entgangene Aufträge.
Schadensersatz statt der Leistung. Sie geben den Erfüllungsanspruch auf und verlangen den Wert der ausgebliebenen Leistung. Voraussetzung ist nach § 281 BGB grundsätzlich eine erfolglos abgelaufene Nachfrist.
Diese Nachfristsetzung ist der Punkt, an dem in der Praxis die meisten Ansprüche scheitern, weil Unternehmen den Verzug zwar korrekt herbeiführen, dann aber sofort zum Schadensersatz statt der Leistung übergehen, ohne der Gegenseite die vom Gesetz verlangte zweite Gelegenheit einzuräumen. Sie ist entbehrlich bei ernsthafter Erfüllungsverweigerung, bei einem Fixgeschäft und bei besonderen Umständen, die den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. In allen anderen Fällen führt kein Weg daran vorbei.
Ersatzfähig ist der adäquat kausale Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB. Ein Mitverschulden nach § 254 BGB kürzt den Anspruch, und dazu gehört auch die unterlassene Schadensminderung.
Vertragsstrafen sind in Deutschland zulässig, anders als im angloamerikanischen Recht. Nach §§ 339 ff. BGB kann eine Vertragsstrafe wirksam vereinbart werden, und der Gläubiger muss keinen Schaden nachweisen. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt sie allerdings der Inhaltskontrolle und wird bei unangemessener Höhe unwirksam.
Rücktritt nach § 323 BGB
§ 323 BGB regelt den Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung. Er ist der Weg, sich vom Vertrag zu lösen.
Der Grundfall verlangt zwei Schritte. Die Leistung ist fällig und wird nicht oder nicht wie geschuldet erbracht. Der Gläubiger setzt eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, und diese Frist läuft fruchtlos ab.
Die Fristsetzung entfällt in denselben Konstellationen wie bei § 281: ernsthafte Erfüllungsverweigerung, Fixgeschäft, besondere Umstände.
Ausgeschlossen ist der Rücktritt bei einer nur unerheblichen Pflichtverletzung, was im Ergebnis dem entspricht, was das englische und das US-amerikanische Recht als material breach bezeichnen: Nicht jeder Mangel und nicht jede Verspätung berechtigen dazu, sich vom gesamten Vertrag zu lösen.
Rücktritt und Schadensersatz schließen sich nicht aus. § 325 BGB stellt ausdrücklich klar, dass beides nebeneinander verlangt werden kann.
Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktritts die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB. Auch sie verlangt in der Regel eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung.
Was die Gegenseite einwenden wird
Rechnen Sie mit diesen Argumenten, bevor Sie die Mahnung schreiben.
Die Forderung war nicht fällig. Ohne Fälligkeit kein Verzug. Prüfen Sie Zahlungsziel und Abnahme.
Kein Vertretenmüssen. § 286 Abs. 4 BGB: Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
Einrede des nicht erfüllten Vertrages. § 320 BGB. Wer selbst nicht geleistet hat, kann die Gegenleistung nicht verlangen. In der Praxis der häufigste und wirksamste Einwand.
Die Mahnung ist nicht zugegangen. Deshalb der dokumentierte Versandweg.
Die Frist war unangemessen kurz. Eine zu knappe Nachfrist setzt zwar meist eine angemessene in Gang, aber sie verschiebt den Zeitpunkt.
Verjährung. Eine vollständige Einrede, unabhängig von der Berechtigung der Forderung.
Verjährung: drei Jahre, aber ab wann?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.
Der Beginn ist die eigentliche Falle. Nach § 199 Abs. 1 BGB läuft die Frist ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Eine Forderung aus dem März 2026 verjährt also mit Ablauf des 31. Dezember 2029, nicht im März 2029.
Abweichende Fristen gelten in wichtigen Bereichen. Mängelansprüche beim Kauf verjähren nach § 438 BGB in zwei Jahren, bei Bauwerken in fünf. Werkvertragliche Mängelansprüche richten sich nach § 634a BGB.
Eine Mahnung hemmt die Verjährung nicht. Das leisten nur Verhandlungen, Klageerhebung, Mahnbescheid oder ein Anerkenntnis des Schuldners. Wer jedes Jahr höflich erinnert, gewinnt keinen einzigen Tag.
Worauf es im Streitfall ankommt
Vertragsstreitigkeiten werden über Dokumente entschieden, nicht über Argumente.
Vier Nachweise brauchen Sie, und zwar in dieser Reihenfolge.
Den Vertrag in der final vereinbarten Fassung. Nicht den Entwurf, nicht die Version mit Änderungsmarkierungen. Streit darüber, welche Fassung gilt, ist häufig und vollständig vermeidbar.
Den Nachweis der Einigung. Unterschriften oder ein Verhalten, das eindeutig für eine Annahme spricht.
Den Nachweis der eigenen Leistung. Lieferscheine, Abnahmeprotokolle, Stundenzettel.
Mahnung und Zugangsnachweis. Ohne Zugang keine Verzugsfolgen.
Bei den ersten beiden Punkten macht die Art der Unterzeichnung einen messbaren Unterschied, der sich allerdings erst in dem Moment zeigt, in dem die Gegenseite bestreitet, dass gerade diese Fassung des Vertrags vereinbart worden ist. Eine Unterschrift, die mit Zeitstempel und Dokument-Hash verknüpft ist, macht die Frage nach der geltenden Fassung gegenstandslos. Eine lose als PDF kursierende Unterschriftsseite tut das Gegenteil.
Wer den Vertrag erst noch aufsetzt, findet in unserem Leitfaden zum Verfassen eines Vertrags die Klauseln, die im Streitfall zählen. Zur Unterschrift selbst siehe wann eine Unterschrift rechtsgültig ist und den Unterschied zwischen Vertrag und Vereinbarung.
Häufig gestellte Fragen
Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Chaindoc und sicheren Dokumenten-Workflows.
Nach § 286 Abs. 1 BGB tritt Verzug ein, wenn eine fällige Forderung trotz Mahnung nicht erfüllt wird und der Schuldner dies zu vertreten hat. Ohne Mahnung tritt Verzug ein, wenn ein Kalenderdatum vereinbart war, bei ernsthafter Erfüllungsverweigerung, oder bei Entgeltforderungen spätestens dreißig Tage nach Zugang der Rechnung.
Rechtlich genügt eine einzige. Die Abfolge aus erster, zweiter und letzter Mahnung ist eine reine Geschäftspraxis ohne gesetzliche Grundlage. Sie verzögert den Verzugseintritt eher, als dass sie ihn absichert, und kostet damit Zinsen.
Eine Mahnung fordert zur Erfüllung einer fälligen Leistung auf, meist einer Zahlung. Eine Abmahnung rügt ein vertragswidriges Verhalten und ist die Vorstufe zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nach § 314 BGB. Beide setzen der Gegenseite eine letzte Gelegenheit, die Sache in Ordnung zu bringen.
Nach § 288 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, sind es neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Geschäftsverkehr kommt zusätzlich eine Pauschale von vierzig Euro hinzu.
Nach § 323 BGB, wenn die fällige Leistung ausbleibt oder mangelhaft ist und eine angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist. Die Fristsetzung entfällt bei ernsthafter Erfüllungsverweigerung und beim Fixgeschäft. Bei einer nur unerheblichen Pflichtverletzung ist der Rücktritt ausgeschlossen.
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