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Notarielle Beurkundung: wann sie nötig ist, was sie kostet, wann nicht

Notarielle Beurkundung: wann das Gesetz sie verlangt, worin sie sich von der Beglaubigung unterscheidet und wann ein elektronischer Nachweis genügt.

Notarielle Beurkundung: wann sie nötig ist, was sie kostet, wann nicht

Introduction

Die Frage kommt fast immer zu spät: Muss das eigentlich zum Notar? Wer sie erst nach der Unterschrift stellt, hat im schlimmsten Fall ein Dokument ohne Wirkung in der Hand.

Die notarielle Beurkundung ist die strengste Form, die das deutsche Recht kennt. Sie ist selten vorgeschrieben, aber wo sie vorgeschrieben ist, gibt es keinen Ersatz und keine Abkürzung.

Dieser Leitfaden erklärt, wann das Gesetz Beurkundung verlangt, worin der oft verwechselte Unterschied zur Beglaubigung liegt, was das Verfahren kostet und in welchen Fällen ein elektronischer Nachweis dieselbe praktische Frage löst.

Beurkundung und Beglaubigung sind nicht dasselbe

Bei der Beglaubigung bestätigt der Notar nur, dass eine bestimmte Person unterschrieben hat. Bei der Beurkundung verantwortet er den Inhalt: Er verliest die Urkunde, belehrt die Beteiligten und nimmt ihre Erklärungen auf. Wer Beglaubigung bestellt, wo das Gesetz Beurkundung verlangt, hat nach § 125 BGB ein nichtiges Geschäft.

Was notarielle Beurkundung bedeutet

Die Beurkundung ist die stärkste Form des BGB. Sie steht über der Schriftform, und das Gesetz sagt das ausdrücklich.

§ 126 Absatz 5 BGB: "Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt."

Wer beurkunden lässt, erfüllt damit automatisch auch jede Schriftformanforderung. Umgekehrt gilt das nicht.

Für Verträge erleichtert § 128 BGB das Verfahren: "Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird."

Beide Seiten müssen also nicht gleichzeitig im selben Raum sitzen. Angebot und Annahme dürfen nacheinander beurkundet werden, was bei Beteiligten an verschiedenen Orten praktisch entscheidend ist.

Das Verfahren selbst ist im Beurkundungsgesetz geregelt und läuft immer gleich: Der Notar entwirft, verliest die Urkunde vollständig, belehrt über die rechtliche Tragweite, und erst danach wird unterschrieben. Diese Verlesung ist keine Formalie, sondern der Grund, warum die Urkunde später schwer angreifbar ist.

Infografik der vier Kernbestandteile einer rechtsgültigen eidesstattlichen Erklärung: Rubrum, Hauptteil, Wahrheitserklärung und Jurat

Die vier erforderlichen Bestandteile einer rechtsgültigen eidesstattlichen Erklärung: Rubrum, nummerierter Hauptteil, Wahrheitserklärung und Notarjurat.

Wann das Gesetz Beurkundung verlangt

Die Liste ist kurz, und genau das überrascht viele. Formfreiheit ist die Regel, Beurkundung die Ausnahme.

Vorgeschrieben ist sie unter anderem bei:

  • Grundstücksgeschäften, also Kauf, Übertragung und Bestellung von Rechten an Grundstücken;
  • Schenkungsversprechen, solange die Schenkung noch nicht vollzogen ist;
  • Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen sowie Erbverträgen;
  • Eheverträgen;
  • Übertragung und Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen sowie der Gründung einer GmbH.

Nicht beurkundungsbedürftig sind dagegen die allermeisten Geschäfte des Alltags: Kaufverträge über bewegliche Sachen, Dienst- und Werkverträge, Mietverträge über Wohnraum, Darlehen zwischen Unternehmen, Geheimhaltungsvereinbarungen. Welche Form wann gilt, klärt unser Leitfaden zur Schriftform nach § 126 BGB.

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und hängen vom Geschäftswert ab, nicht vom Aufwand. Sie sind gesetzlich festgelegt: Verhandeln lässt sich hier nichts, und ein Preisvergleich zwischen Notaren führt zu identischen Beträgen.

Beurkundung, Beglaubigung, einfache Schriftform

Drei Stufen, drei Wirkungen. Die Verwechslung der ersten beiden ist der häufigste Fehler.

FormWas der Notar prüftTypischer Fall
BeurkundungInhalt der Erklärung, mit Verlesung und BelehrungGrundstückskauf, GmbH-Anteile
BeglaubigungNur die Echtheit der UnterschriftHandelsregisteranmeldung, Vollmacht
SchriftformNichts, kein Notar beteiligtKündigung, Bürgschaft

Der Unterschied lässt sich in einem Satz merken: Bei der Beglaubigung interessiert den Notar wer unterschrieben hat, bei der Beurkundung was unterschrieben wurde.

Fehlt die gesetzlich angeordnete Form, greift § 125 BGB: Das Rechtsgeschäft ist nichtig. Nicht anfechtbar, nicht schwebend unwirksam, sondern von Anfang an ohne Wirkung.

Wann ein elektronischer Nachweis ausreicht

Die Beurkundung beantwortet eine bestimmte Frage: Hat eine Amtsperson den Inhalt verantwortet und die Beteiligten belehrt? Die meisten Beweisfragen im Geschäftsalltag sind andere.

Wenn Sie belegen müssen, dass ein Dokument zu einem Zeitpunkt existierte und seither unverändert ist, brauchen Sie keinen Notar, sondern einen Nachweis über Zeitpunkt und Integrität.

Für die gesetzliche Schriftform stellt § 126a Absatz 1 BGB die elektronische Form bereit: Der Aussteller fügt seinen Namen hinzu und versieht das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur. Europarechtlich stellt Artikel 25 der eIDAS-Verordnung die qualifizierte Signatur der handschriftlichen Unterschrift gleich.

Die Aufteilung ist damit klar:

Zum Notar, wenn ein Gesetz Beurkundung anordnet. Dort gibt es keine Alternative, und der Versuch, sie zu umgehen, endet bei § 125 BGB.

Elektronisch, wenn es um Zeitpunkt, Inhalt und Unversehrtheit Ihrer eigenen Unterlagen geht. Ein kryptografischer Zeitnachweis ist sofort verfügbar, kostet einen Bruchteil und lässt sich von jedem Dritten nachprüfen, ohne dass Sie mitwirken müssen.

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Ablauf eines Beurkundungstermins

Fünf Schritte, und der erste spart die meiste Zeit.

  1. 1.
    Unterlagen vorab senden. Für formfreie Verträge finden Sie fertige Vertragsvorlagen. Der Notar entwirft die Urkunde. Je vollständiger die Angaben, desto weniger Korrekturschleifen.
  2. 2.
    Entwurf lesen, bevor Sie kommen. Bei Verbraucherverträgen über Grundstücke soll der Entwurf zwei Wochen vor dem Termin vorliegen. Diese Frist ist Ihr Schutz, nicht Bürokratie.
  3. 3.
    Ausweise mitbringen, alle Beteiligten oder wirksame Vollmachten.
  4. 4.
    Verlesung anhören und unterbrechen. Fragen Sie im Termin. Danach ist die Urkunde da, und Nachbesserungen kosten erneut.
  5. 5.
    Ausfertigung sicher ablegen. Die Urschrift bleibt beim Notar, Sie erhalten Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften.

Praktischer Hinweis: Nach § 128 BGB müssen nicht alle gleichzeitig erscheinen. Angebot und Annahme lassen sich trennen, wenn Termine sich nicht koordinieren lassen.

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Chaindoc und sicheren Dokumenten-Workflows.

Die notarielle Beurkundung ist die strengste Form des deutschen Rechts. Der Notar entwirft die Urkunde, verliest sie vollständig, belehrt die Beteiligten über die rechtliche Tragweite und nimmt ihre Erklärungen auf. Nach § 126 Absatz 5 BGB ersetzt die notarielle Beurkundung die schriftliche Form, sie steht also über ihr. Vorgeschrieben ist sie unter anderem bei Grundstücksgeschäften, Erbverträgen, Eheverträgen und der Übertragung von GmbH-Anteilen.

Bei der Beglaubigung bestätigt der Notar allein, dass eine bestimmte Person die Unterschrift geleistet hat; den Inhalt prüft er nicht. Bei der Beurkundung verantwortet er den Inhalt, verliest die Urkunde und belehrt die Beteiligten. Kurz gesagt: Die Beglaubigung betrifft das Wer, die Beurkundung das Was. Wer nur beglaubigen lässt, wo das Gesetz Beurkundung verlangt, hat nach § 125 BGB ein nichtiges Geschäft.

Formfreiheit ist die Regel, Beurkundung die Ausnahme. Vorgeschrieben ist sie insbesondere bei Grundstückskaufverträgen und anderen Geschäften über Rechte an Grundstücken, bei noch nicht vollzogenen Schenkungsversprechen, bei Erbverträgen und Erbverzichten, bei Eheverträgen sowie bei der Gründung einer GmbH und der Abtretung von Geschäftsanteilen. Alltagsgeschäfte wie Kauf-, Dienst-, Werk- und Mietverträge sind formfrei.

Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und bemessen sich nach dem Geschäftswert, nicht nach dem Aufwand des Notars. Sie sind gesetzlich festgelegt und deshalb bei jedem Notar identisch. Verhandeln oder Preisvergleiche führen zu keinem anderen Ergebnis, wohl aber ein realistisch angesetzter Geschäftswert.

Nein. § 128 BGB stellt klar, dass es genügt, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird. Angebot und Annahme können also nacheinander und an verschiedenen Orten beurkundet werden, was bei Beteiligten in unterschiedlichen Städten oder Ländern den Ausschlag gibt.

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