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Ist eine digitale Unterschrift gültig, wenn sie getippt oder eingefügt ist?

Digitale Unterschrift gültig? Bei formfreien Verträgen meist ja. Wann ein getippter Name oder Scan reicht und wo § 126 BGB Tinte oder eine QES verlangt.

Digitale Unterschrift gültig? Zwei Personen unterschreiben auf einem Tablet und einem Signaturpad, so entstehen die meisten elektronischen Unterschriften

Kurz gesagt: Eine digitale Unterschrift ist gültig, wenn der Wille nachweisbar ist

Meistens ja. Eine digitale Unterschrift ist gültig, solange das Gesetz für den Vertrag keine besondere Form verlangt, und bei den allermeisten Verträgen tut es das nicht. Ein Dienstvertrag, eine Bestellung, der Kauf eines Notebooks: Alles davon kommt auch mündlich zustande. Wer seinen Namen unter eine E-Mail tippt oder ein Bild seiner Handschrift in ein PDF setzt, bindet sich deshalb in aller Regel, mit oder ohne Schnörkel.

Das ist die leichte Hälfte. Die schwere kommt, wenn jemand behauptet, er habe nie zugestimmt. Dann fragt kein Gericht, ob die Schrift nach Tinte aussah. Es fragt zwei Dinge: Hat diese Person den Namen gesetzt, und sollte er ein Ja sein?

Anders liegt es dort, wo das Gesetz Schriftform vorschreibt. Dann genügt weder ein getippter Name noch ein eingefügtes Bild: § 126 BGB verlangt die eigenhändige Namensunterschrift (Wortlaut), und ersetzen kann sie nur die qualifizierte elektronische Signatur (§ 126a BGB).

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Textform: Wo gar keine Unterschrift nötig ist

Manche Vorschriften verlangen nur Textform, und dann spielt die Unterschrift keine Rolle. Nach § 126b BGB genügt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die erklärende Person genannt ist. Eine E-Mail oder ein PDF mit dem Namen des Absenders reicht, ein Unterschriftsbild ist überflüssig. Das Mieterhöhungsverlangen etwa ist dem Mieter in Textform zu erklären (§ 558a BGB). Maßstab ist also nie, wie die Unterschrift aussieht, sondern welche Form das jeweilige Gesetz fordert.

Was eIDAS und das BGB als Unterschrift zählen

Drei Regelwerke decken die meisten Leser dieser Seite ab, und sie widersprechen sich weniger, als man denkt.

eIDAS, das EU-Recht. Artikel 3 Nr. 10 definiert die elektronische Signatur als Daten in elektronischer Form, die anderen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Nach Artikel 25 Absatz 1 darf einer solchen Signatur die Rechtswirkung nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie elektronisch ist. Die Wirkung einer handschriftlichen Unterschrift hat nur die qualifizierte Signatur (Absatz 2).

Das BGB, die deutsche Formvorschrift. Die meisten Verträge sind formfrei. Verlangt das Gesetz Schriftform, braucht es die eigenhändige Unterschrift (§ 126 Abs. 1) oder die qualifizierte elektronische Signatur (§ 126 Abs. 3, § 126a). Textform (§ 126b) kommt ohne Unterschrift aus. Haben die Parteien eine elektronische Form nur vereinbart, genügt im Zweifel auch eine andere elektronische Signatur (§ 127 Abs. 3).

ESIGN und UETA, das US-Recht. Der Electronic Signatures in Global and National Commerce Act (ESIGN) zählt jeden elektronischen Ton, jedes Symbol und jedes Verfahren, das jemand in der Absicht zu unterzeichnen übernimmt (15 U.S.C. § 7006). Der Uniform Electronic Transactions Act (UETA) sagt dasselbe auf Ebene der Bundesstaaten.

Keiner der Texte erwähnt Schriftarten, Tintenfarbe oder PNG-Dateien. Sie beschreiben eine Person, einen Willen und eine Form, und genau daran hängt, ob eine digitale Unterschrift gültig ist. Wo selbst das US-Recht noch Tinte will, steht in unserem Beitrag zur handschriftlichen Unterschrift.

Getippt, gezeichnet, gescannt oder eingefügt: ein Maßstab, fünf Formen

Jede dieser Formen kann die Definition erfüllen. Der Unterschied liegt darin, was sie am Tag des Streits hinterlässt. Ein getippter Name in einer Signaturanfrage kommt mit Protokollen. Ein PNG in einer Word-Datei kommt allein.

Eine Zeile verlangt Vorsicht. Die zertifikatsbasierte Signatur ist keine schönere Schrift, sondern eine andere Technik: Ein Schlüssel versiegelt die Datei. Wie sich ein zertifikatsbasiertes Verfahren unterscheidet, erklärt ein eigener Beitrag. Wer "digitale Unterschrift" sucht, meint meist irgendeine elektronische Unterschrift. Das BGB spricht von elektronischer Form und von der qualifizierten Signatur.

Fünf Wege, ohne Tinte zu unterschreiben, und was jeder allein beweist

FormSo kommt sie ins DokumentElektronische Signatur nach eIDAS?Was sie allein beweistWo sie scheitert

Getippter Name in einer Signaturanfrage

Die Person tippt ihren Namen und bestätigt in einem Dienst, der ihr die Datei geschickt hat

Ja, als einfache Signatur

Wenig; die Arbeit leistet das Protokoll des Dienstes zu E-Mail, Zeit und Dateiversion

Schwach, wenn der Dienst nichts zur Person festhält; Schriftform nach § 126 BGB erfüllt sie nicht

Getippter Name am Ende einer E-Mail

Der Absender tippt ihn, oder eine automatische Signatur fügt ihn an

Kann es sein, wenn er als Unterschrift gemeint war

Dass jemand mit Zugriff auf das Postfach die Nachricht gesendet hat

Gerichte beurteilen unterschiedlich, ob der Gruß etwas unterzeichnen sollte; Textform erfüllt er, Schriftform nie

Auf dem Bildschirm gezeichnete Unterschrift

Maus, Trackpad oder Finger auf einer Zeichenfläche

Ja, als einfache Signatur

Dasselbe wie der getippte Name; die Linien werden mit nichts verglichen

Wirkt persönlich, liefert keinen zusätzlichen Beweis und ersetzt weder § 126 noch § 126a BGB

Gescanntes oder eingefügtes Bild (PNG)

Ein gespeichertes Foto der Handschrift, in Word oder ein PDF gesetzt

Ja, wenn der Inhaber es mit Unterzeichnungswillen eingefügt hat

Nichts darüber, wer es wann eingefügt hat

Jeder mit der Datei kann es überall einsetzen; eigenhändig im Sinn von § 126 BGB ist ein Scan nicht

Zertifikatsbasierte digitale Signatur

Ein an ein Zertifikat gebundener Schlüssel versiegelt das PDF

Ja; die qualifizierte Stufe gleicht der Handschrift (Art. 25 Abs. 2)

Dass die Datei seit dem Signieren unverändert ist und welches Zertifikat unterschrieben hat

Nur so stark wie die Kontrolle über den Schlüssel

Warum eine digitale Unterschrift im einen Fall gültig ist und im anderen nicht

Bevor Sie sich auf ein eingescanntes Unterschriftsbild verlassen, lohnt sich ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. März 2022 (Az. 23 Sa 1133/21).

Der Fall ist alltäglich. Ein Personaldienstleister schloss mit einer Studentin über vier Jahre 25 kurze befristete Arbeitsverträge, meist für einen bis sieben Arbeitstage, oft als Messehostess. Der Vertrag ging online raus, mit der eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers. Die Studentin unterschrieb selbst auf Papier und schickte das Original zurück. Der letzte Einsatz sollte vom 15. bis 20. Juni 2020 auf der Messe Hannover laufen, dann fiel die Messe wegen Corona aus. Die Frau klagte, die Befristung sei unwirksam.

In der Hauptsache gab das Gericht ihr recht. Die Befristung eines Arbeitsvertrags braucht nach § 14 Abs. 4 TzBfG die Schriftform, und § 126 BGB verlangt dafür die eigenhändige Unterschrift. Eigenhändig, so die Kammer, schließt jede mechanische Vervielfältigung aus, auch die per Computer eingeblendete, und damit den Scan. Eine qualifizierte elektronische Signatur war er ebenfalls nicht. Die Befristung war unwirksam, der Vertrag lief nach § 16 TzBfG unbefristet weiter und endete erst mit der Kündigung zum 31. Oktober 2020. Dass die Klägerin 24 frühere Verträge mit demselben Mangel nie beanstandet hatte, änderte nichts: Der Arbeitgeber wusste selbst, dass die Befristung schriftlich zu vereinbaren war.

Beachten Sie, was nicht im Streit stand. Niemand bezweifelte, dass die Unterschrift echt war. Es ging allein um die Form. Bei einem formfreien Vertrag hätte dieselbe Unterschrift keinen interessiert.

Den Gegenpol liefern die USA. In J.B.B. Investment Partners v. Fair (Kalifornien, 2014, Nr. A140232) stimmte R. Thomas Fair per E-Mail einem Vergleich zu, am Ende stand sein getippter Name. Das Berufungsgericht kippte die Durchsetzung: Dass Fair den Namen selbst getippt hatte, war unstreitig, aber nichts zeigte, dass er damit unterschreiben wollte. Dasselbe Urteil nennt andere Gerichte, die einen Namen unter einer E-Mail als Unterschrift gelten ließen, etwa Cloud Corp. v. Hasbro (7th Cir. 2002). Es kommt auf den Zusammenhang an.

Zurechnung und Wille sind zwei Fragen

Ob eine digitale Unterschrift gültig ist, ist deshalb meist eine Beweisfrage, und zu beweisen sind zwei verschiedene Tatsachen. Zurechnung heißt: Diese Person und nicht jemand, der ihren Laptop geliehen hat, hat den Namen gesetzt. Das Gericht entscheidet das nach freier Überzeugung (§ 286 ZPO). Nur bei der qualifizierten elektronischen Signatur gibt es einen Anscheinsbeweis, den die Gegenseite mit ernsthaften Zweifeln erschüttern muss (§ 371a Abs. 1 ZPO). Wille heißt: Die Person meinte den Namen als Unterschrift unter genau dieses Dokument. Das zeigt der Zusammenhang, etwa ein Signaturfeld, ein Schritt "Ich stimme zu" oder eine Nachricht, dass der Deal steht.

Unserer Einschätzung nach ist der Wille die weichere Frage. Kaum jemand bestreitet, den eigenen Namen getippt zu haben. Bestritten wird, dass das Tippen Ja hieß.

Digitale Unterschrift gültig wie Tinte? Eine Hand unterschreibt einen gedruckten Vertrag neben einem geschlossenen Laptop und einem Smartphone

Tinte auf Papier und ein getippter Name stehen vor derselben Frage: Wer hat unterschrieben, und war es so gemeint?

Ist eine gescannte Unterschrift rechtsgültig?

Sie kann es sein. Als eingefügtes Bild ist eine digitale Unterschrift bei formfreien Verträgen gültig, taugt aber schlecht als Plan für alles, was Sie später verteidigen müssten. Ein gescanntes oder erzeugtes PNG ist ein elektronisches Symbol, dem nach Artikel 25 Absatz 1 eIDAS nichts im Weg steht. Die Law Commission of England and Wales kam 2019 zum selben Ergebnis: Eine gescannte Handschrift oder ein getippter Name genügt grundsätzlich als Unterschrift.

Derselbe Bericht benennt das Problem in einem Satz. Ein getippter Name lasse sich extrem leicht fälschen, und wer eine gescannte Unterschrift besitzt, kann sie auf jedes Dokument setzen (Law Com No 386, Rn. 2.34). Ein eingefügtes Bild sagt nichts darüber, wer es eingefügt hat, in welche Dateiversion und wann. Und wo Schriftform gilt, scheitert es schon an der Form, wie das Berliner Urteil oben zeigt.

Deshalb ist das Bild der uninteressanteste Teil einer Unterschrift. Mit einem Unterschrift-Generator haben Sie in unter einer Minute eine saubere Version, und für Mail-Signatur, Briefkopf oder ein Formular, das Sie ausdrucken und per Post schicken, genügt sie. Riskant wird es an drei Stellen:

  • ein Vertrag als bearbeitbare Word-Datei, in die Ihr PNG schon eingesetzt ist
  • ein PDF, das jemand anderes zusammenstellt und mit einem Bild "für Sie unterschreibt", das Sie ihm einmal geschickt haben
  • jedes Dokument, bei dem die Gegenseite später behaupten könnte, die Bedingungen seien nach Ihrer Unterschrift geändert worden

Adobes Fill & Sign zeigt, wie alltäglich das geworden ist: Sie tippen oder zeichnen eine Unterschrift oder fügen ein Bild ein und platzieren es selbst im PDF. Praktisch. Aber Sie bürgen damit für sich selbst.

Ein Unterschriftsbild lässt sich nicht zurückrufen

Liegt Ihr Unterschriftsbild einmal im Postfach eines anderen, können Sie es weder zurückholen noch abschalten. Ein Passwort lässt sich ändern, das Foto Ihrer Handschrift nicht. Haben Sie es an einen Lieferanten, eine Assistenz oder ein geteiltes Laufwerk geschickt, rechnen Sie damit, dass es auf einem Dokument auftaucht, das Sie nie gesehen haben. Halten Sie die Datei privat, und unterschreiben Sie Wichtiges über einen Dienst, der den Vorgang protokolliert und nicht nur das Bild.

Wann eine digitale Unterschrift nicht gültig ist

Drei Situationen kippen eine digitale Unterschrift, egal wie sorgfältig sie erfasst wurde.

1. Das Gesetz verlangt eine andere Form. Eine Auswahl, bei der die einfache elektronische Unterschrift nicht genügt:

  • Kündigung und Aufhebungsvertrag im Arbeitsverhältnis: Schriftform, elektronische Form ausgeschlossen (§ 623 BGB)
  • Befristung eines Arbeitsvertrags: Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG)
  • Bürgschaft: schriftliche Erteilung, elektronische Form ausgeschlossen (§ 766 BGB)
  • Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis: ebenso (§§ 780, 781 BGB)
  • Verbraucherdarlehen: Schriftform (§ 492 Abs. 1 BGB)
  • Grundstückskauf: notarielle Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB)
  • Eigenhändiges Testament: ganz handgeschrieben und unterschrieben (§ 2247 BGB)
  • Mietvertrag über mehr als ein Jahr: ohne Schriftform gilt er auf unbestimmte Zeit (§ 550 BGB)

2. Die Parteien haben eine Form vereinbart. Steht im Vertrag, Änderungen bedürften der Schriftform, genügt nach § 127 Abs. 2 BGB im Zweifel die telekommunikative Übermittlung. Jede Partei kann aber nachträglich eine Beurkundung nach § 126 verlangen. Wer sich darauf nicht einlassen will, sollte die Klausel vor dem Signieren streichen.

3. Niemand kann die unterschriebene Fassung vorlegen. Eine Datei, die nur im Konto einer Partei liegt, ist angreifbar. Das US-Recht sagt es ausdrücklich: Nach § 7001(e) ESIGN kann ein Gericht einem elektronischen Vertrag die Wirkung nehmen, der nicht "capable of being retained and accurately reproduced" ist. Dieselbe Normengruppe führt in § 7003 eine eigene Ausnahmeliste, von Testamenten bis zu Mitteilungen über die Zwangsräumung der Hauptwohnung.

Machen Sie die digitale Unterschrift zum leichten Teil

Chaindoc versendet das Dokument, prüft die E-Mail-Adresse jedes Unterzeichners und hält fest, wer welche Version wann unterschrieben hat. Der kostenlose Tarif umfasst 5 Signaturen im Monat, ohne Zahlungskarte.

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Ist Adobe Sign mit getipptem Namen rechtsgültig?

Ja, nach denselben Regeln wie jede andere einfache Signatur: Eine digitale Unterschrift mit getipptem Namen ist gültig, solange der Wille belegt ist. In Acrobat Sign kann ein Empfänger seinen Namen in einer von vier Schriftarten tippen, zeichnen oder ein Bild hochladen, und laut Adobes Hilfeseite zählt weniger, wie die Unterschrift aufgebracht wird, als der Wille des Unterzeichners, den das Prüfprotokoll festhält. Das ist die Logik des ESIGN Act in der Sprache eines Anbieters. Gesetzliche Schriftform erfüllt auch das nicht. Zu DocuSign haben wir aufgeschrieben, ob DocuSign-Unterschriften vor Gericht halten. Fill & Sign in Acrobat ist ein anderes Werkzeug: Sie setzen Ihre eigene Unterschrift, der Beweis hängt also vom weiteren Weg der Datei ab.

Was eine elektronische Unterschrift im Streitfall rechtsgültig macht

Stellen Sie sich vor, Sie müssen in einem Jahr jemandem, der zweifelt, beweisen, dass Ihre digitale Unterschrift gültig ist. Ein Name auf der Seite hilft dann wenig. Die Aufzeichnungen drumherum helfen, und der Prüfpfad der elektronischen Unterschrift enthält die meisten. Die Tabelle zeigt, was aufbewahrenswert ist und wer es meist besitzt. Ein Auftrag über 500 Euro braucht nicht jede Zeile. Mietvertrag, Darlehen oder alles, was Sie vor Gericht ungern verlieren, braucht die meisten.

Nachweise, die eine digitale Unterschrift im Streitfall stützen

NachweisWas er zeigtWer ihn meist hält

Zustellung an die eigene E-Mail-Adresse des Unterzeichners

Die Anfrage hat die Person hinter dem Namen erreicht

Der Signaturdienst und der E-Mail-Anbieter

Ein Authentifizierungsschritt (Einmalcode oder Login)

Wer unterschrieben hat, kontrollierte in diesem Moment das Postfach oder Konto

Der Signaturdienst

Ein Schritt "Ich stimme der elektronischen Unterschrift zu"

Die Zustimmung, elektronisch zu handeln, das Stück, das im Fall J.B.B. gegen Fair fehlte

Der Signaturdienst

Zeitstempel für Öffnen, Unterzeichnen und Abschluss

Die Reihenfolge der Ereignisse und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses

Der Signaturdienst

Ein Hash der versendeten Dokumentversion

Die Bedingungen wurden nach dem Versand nicht geändert

Der Signaturdienst; Chaindoc schreibt ihn zusätzlich in eine Blockchain

Eine Endfassung, die alle Beteiligten herunterladen können

Jede Partei kann dieselbe Fassung vorlegen; die US-Aufbewahrungsregel aus ESIGN § 7001(e) ist erfüllt

Jede Partei

Ein 30-Sekunden-Test, bevor Sie sich auf eine digitale Unterschrift verlassen

Könnten Sie zeigen, dass diese Person und niemand sonst den Namen gesetzt hat? Könnten Sie zeigen, dass sie ihn als Unterschrift unter genau diese Fassung meinte? Könnten alle Beteiligten in einem Jahr dieselbe Endfassung vorlegen? Dreimal Ja: Bei einem gewöhnlichen, formfreien Vertrag ist die digitale Unterschrift dann ungefähr so sicher wie Tinte. Ein einziges Nein heißt, Sie verlassen sich auf die Ehrlichkeit der Gegenseite. Und verlangt das Gesetz Schriftform, hilft der Test nicht: Dort zählt nur Tinte oder eine qualifizierte Signatur.

Digitale Unterschrift in Österreich, der Schweiz und den USA

Über die Grenze hat die Antwort dieselbe Form, nur mit anderen Paragrafen: Eine digitale Unterschrift ist gültig, wo kein Formzwang besteht, und scheitert dort, wo die Schriftform beginnt. Das EU-Recht gilt in Deutschland wie in Österreich: Eine einfache Signatur darf nach Artikel 25 eIDAS nicht allein wegen ihrer elektronischen Form abgelehnt werden. Die Stufe dazwischen, die fortgeschrittene Signatur, muss dem Unterzeichner eindeutig zugeordnet sein und jede spätere Änderung der Daten erkennbar machen (Artikel 26). Ein PNG erfüllt das nicht. Wann Sie die höchste Signaturstufe der EU brauchen, erklärt ein eigener Beitrag.

Österreich geht beim Schriftformerfordernis denselben Weg wie das BGB: Die qualifizierte elektronische Signatur erfüllt die Schriftlichkeit nach § 886 ABGB, letztwillige Verfügungen können nicht elektronisch errichtet werden (§ 4 SVG). In der Schweiz verlangt Art. 14 Abs. 1 OR die eigenhändige Unterschrift, und Abs. 2bis stellt ihr die qualifizierte Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel gleich. Das US-Recht ist am großzügigsten: ESIGN und UETA fragen nur nach Unterzeichnungswillen und Zurechnung.

Getippte und eingefügte Unterschriften nach Rechtsordnung

WoHauptregelGetippte oder eingefügte UnterschriftWann mehr nötig ist

Deutschland

BGB §§ 126, 126a, 126b, 127; eIDAS

Gültig, wo keine Form vorgeschrieben ist; Textform braucht keine Unterschrift

Schriftform (§ 126): Tinte oder qualifizierte Signatur; Kündigung, Bürgschaft, Befristung, Grundstückskauf

Österreich

SVG § 4, ABGB § 886; eIDAS

Gültig, wo keine Form vorgeschrieben ist

Schriftlichkeit: qualifizierte Signatur; letztwillige Verfügungen nie elektronisch; Familien- und Erbrecht sowie Verbraucherbürgschaft nur mit Notar- oder Anwaltsbestätigung

Schweiz

Obligationenrecht Art. 14; ZertES

Gültig, wo keine Form vorgeschrieben ist; ersetzt die Handschrift nicht

Gesetzliche Schriftform: Handschrift oder qualifizierte Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel (Art. 14 Abs. 2bis)

USA

ESIGN Act; UETA in den Bundesstaaten; New York: ESRA

Gültig, wenn mit Unterzeichnungswillen übernommen, in New York auch als /s/

Ausnahmen in § 7003; Verbraucherhinweise ohne Einwilligung

Ist eine digitale Unterschrift in Chaindoc gültig? So entsteht der Nachweis

Ja, aus demselben Grund wie überall: Hinter dem Namen stehen Aufzeichnungen. Wenn Sie in Chaindoc ein Dokument zur Unterschrift versenden, erhält jeder Unterzeichner die Anfrage an seiner eigenen E-Mail-Adresse und bestätigt diese Adresse vor dem Unterschreiben. Die Unterschrift selbst kann die sein, die Sie im Generator gezeichnet oder getippt haben.

Dahinter erzeugt der Server beim Hochladen einen Hash der Datei. Beim Versand wird der Hash dieser Version in eine Blockchain geschrieben, und der Nachweis jedes Unterzeichners wird festgehalten, wenn die Unterzeichnung abgeschlossen ist. Das Abschlusszertifikat führt den Dokument-Hash, die Unterzeichner, die Zeitstempel und die Transaktions-ID der Blockchain auf, und jedes Signaturereignis wird mit IP-Adresse und Uhrzeit protokolliert.

Nichts davon macht aus einer getippten Unterschrift eine qualifizierte elektronische Signatur, und Chaindoc behauptet das nicht. Wo § 126 oder § 126a BGB gilt, brauchen Sie weiterhin Tinte oder eine qualifizierte Signatur. Was Sie bekommen, ist die Antwort auf die beiden Fragen aus den Fällen oben: wer den Namen gesetzt hat und ob er es so meinte, festgehalten in dem Moment, in dem es geschah.

Ist also eine digitale Unterschrift gültig? Bei den meisten Verträgen ja. Sorgen Sie dafür, dass das Protokoll es auch sagt.

Für diesen Ratgeber geprüfte Quellen

Wir haben jede Seite am 14. Oktober 2026 gelesen.

  1. 1.Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 126: Schriftform · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)Eigenhändige Namensunterschrift; Absatz 3: Die elektronische Form kann die Schriftform ersetzen, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.
  2. 2.Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 126a: elektronische Form · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)Elektronische Form nur mit qualifizierter elektronischer Signatur.
  3. 3.Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 126b: Textform · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)Lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die erklärende Person genannt ist; eine Unterschrift verlangt die Vorschrift nicht.
  4. 4.Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 127: vereinbarte Form · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)Telekommunikative Übermittlung und andere elektronische Signaturen bei nur vereinbarter Form; Anspruch auf nachträgliche Beurkundung.
  5. 5.Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), weitere Formvorschriften · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)Die Paragrafen aus der Liste oben: §§ 311b, 492, 550, 558a, 623, 766, 780, 781 und 2247.
  6. 6.Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), § 14: Zulässigkeit der Befristung · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)Absatz 4: Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  7. 7.Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 286 und 371a · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)Freie Beweiswürdigung (§ 286) und Beweiskraft elektronischer Dokumente mit qualifizierter Signatur (§ 371a).
  8. 8.LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2022, 23 Sa 1133/21 · Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Volltext bei IWW, Abrufnummer 228666)Eine eingescannte Unterschrift wahrt die Schriftform der Befristung nicht; der Vertrag galt als unbefristet.
  9. 9.Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG), § 4: Rechtswirkungen · Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), ÖsterreichDie qualifizierte Signatur erfüllt die Schriftlichkeit nach § 886 ABGB; Ausnahmen für letztwillige Verfügungen und bestimmte Erklärungen.
  10. 10.Obligationenrecht (OR), Art. 14: Unterschrift · Fedlex, Schweizerische EidgenossenschaftEigenhändige Unterschrift (Abs. 1) und ihre Gleichstellung mit der qualifizierten Signatur samt qualifiziertem Zeitstempel (Abs. 2bis).
  11. 11.Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) · EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen UnionArtikel 3 Nr. 10 definiert die elektronische Signatur, Artikel 25 regelt ihre Rechtswirkung, Artikel 26 die fortgeschrittene Stufe.
  12. 12.15 U.S.C. § 7006: Definitions · Legal Information Institute, Cornell Law SchoolDefiniert die elektronische Signatur als Ton, Symbol oder Verfahren, das mit der Absicht zu unterzeichnen übernommen wird.
  13. 13.15 U.S.C. § 7001: General rule of validity · Legal Information Institute, Cornell Law SchoolAbsatz (a) zur elektronischen Form, (c) zur Einwilligung von Verbrauchern, (e) zu Aufbewahrung und originalgetreuer Wiedergabe.
  14. 14.15 U.S.C. § 7003: Specific exceptions · Legal Information Institute, Cornell Law SchoolDie Liste der Dokumente, die ESIGN nicht erfasst, von Testamenten bis zu Papieren für Gefahrgut.
  15. 15.Uniform Electronic Transactions Act (1999) · Uniform Law Commission§ 7 zur rechtlichen Anerkennung und § 9 zur Zurechnung einer Signatur als Handlung einer Person.
  16. 16.J.B.B. Investment Partners, Ltd. v. Fair, No. A140232 (Dec. 5, 2014) · California Court of Appeal, First Appellate DistrictEin Name am Ende einer E-Mail war dem Absender zurechenbar, aber nicht als Unterschrift belegt.
  17. 17.Electronic Signatures and Records Act (ESRA) guideline NYS-G04-001 · New York State Office of Information Technology ServicesUnterzeichnungswille nach New Yorker Recht, die /s/-Signatur und digitalisierte Unterschriftsbilder.
  18. 18.Electronic execution of documents (Law Com No 386) · Law Commission of England and Wales, 2019Darstellung des Rechts der elektronischen Unterschrift; Randnummer 2.34 zu getippten Namen und gescannten Unterschriften.
  19. 19.Configure how you will allow recipients to sign and initial agreements · Adobe Acrobat Sign HelpGetippte, gezeichnete und hochgeladene Unterschriften, und warum Adobe die Durchsetzbarkeit an Absicht und Prüfprotokoll knüpft.
  20. 20.Fill and sign documents in Acrobat on the web · Adobe Acrobat HelpWie Fill & Sign eine getippte, gezeichnete oder als Bild eingefügte Unterschrift in ein PDF setzt.
FAQ

Häufig gestellte Fragen

Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Chaindoc und sicheren Dokumenten-Workflows.

Bei formfreien Verträgen ja, wenn sich zeigen lässt, wer unterschrieben hat und dass er es so meinte. Das Gericht würdigt die Beweise frei (§ 286 ZPO), und ein Protokoll mit E-Mail-Adresse, Zeitstempel und Dateiversion hilft dabei sehr. Nur die qualifizierte elektronische Signatur hat einen eigenen Anscheinsbeweis (§ 371a ZPO). Wo das Gesetz Schriftform verlangt, hält ein getippter Name oder ein Scan dagegen nicht.

Wenn das Gesetz eine Form verlangt, die sie nicht erfüllt: Schriftform, etwa bei der Befristung (§ 14 Abs. 4 TzBfG), den Ausschluss der elektronischen Form bei Kündigung (§ 623 BGB) und Bürgschaft (§ 766 BGB) oder die notarielle Beurkundung beim Grundstückskauf (§ 311b BGB). Ins Wanken gerät sie auch, wenn niemand belegen kann, dass der Unterzeichner den Namen selbst gesetzt hat.

Ein Arbeitsvertrag ist grundsätzlich formfrei und kann auch per E-Mail zustande kommen. Eine Befristung braucht dagegen Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG): Das LAG Berlin-Brandenburg erklärte 2022 eine Befristung mit eingescannter Unterschrift des Arbeitgebers für unwirksam, der Vertrag galt unbefristet. Kündigung und Aufhebungsvertrag verlangen Schriftform bei ausgeschlossener elektronischer Form (§ 623 BGB).

Bei formfreien Verträgen kann sie es sein, wenn der Inhaber sie selbst oder mit seinem Einverständnis eingefügt hat. Für die gesetzliche Schriftform genügt sie nicht: Das LAG Berlin-Brandenburg sah in einem Scan weder eine eigenhändige noch eine qualifizierte elektronische Unterschrift. Das Problem im Streit bleibt der Beweis, denn ein Scan ist ein kopierbares Bild und sagt nichts darüber, wer es eingefügt hat.

Ja, nach Artikel 25 Absatz 1 eIDAS darf ihr die Rechtswirkung nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie elektronisch ist. Die Wirkung der Handschrift hat aber nur die qualifizierte Signatur (Absatz 2). Eine zertifikatsbasierte digitale Signatur ist im Streit stärker als ein Bild, weil sie zeigt, ob die Datei seit dem Signieren verändert wurde und welches Zertifikat unterschrieben hat.