Höhere Gewalt im Vertrag: was zählt, was nicht und wie die Klausel aussehen muss
Höhere Gewalt im Vertrag: was darunter fällt, warum das BGB keine allgemeine Regelung kennt und wie eine Klausel aussehen muss, die im Streitfall trägt.

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Ein Lieferant meldet sich und beruft sich auf höhere Gewalt. Die erste Frage ist fast immer dieselbe: darf er das?
Die Antwort überrascht viele. Das BGB kennt keine allgemeine Regelung zur höheren Gewalt. Es gibt keinen Paragrafen, in dem steht, was höhere Gewalt ist und was dann gilt. Der Begriff taucht im Gesetz nur an einzelnen Stellen auf, etwa im Reisevertragsrecht und bei der Verjährungshemmung.
Deshalb ist die Klausel im Vertrag in Deutschland nicht Beiwerk, sondern die eigentliche Regelung. Wo sie fehlt, greifen die allgemeinen Regeln zur Leistungsstörung, und die führen selten dorthin, wo die Parteien vermutet hätten.
Dieser Leitfaden erklärt, worauf sich ein Schuldner ohne Klausel stützen kann, welche drei Voraussetzungen sich in der Praxis durchgesetzt haben, was regelmäßig nicht als höhere Gewalt gilt, und wie eine Klausel formuliert wird, die im Streitfall trägt.
Höhere Gewalt ist kein Freibrief
Auch eine gut formulierte Klausel befreit nicht automatisch von allem. Sie verteilt ein Risiko, das sonst nach den gesetzlichen Regeln verteilt würde. Wer sich darauf beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für jede einzelne Voraussetzung.
Was das Gesetz stattdessen bereithält
Ohne Klausel führt der Weg über zwei Vorschriften, und beide passen nur teilweise.
§ 275 Absatz 1 BGB: "Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist."
Das ist die harte Variante: Ist die Leistung unmöglich geworden, entfällt die Pflicht. Für zerstörte Einzelstücke passt das. Für einen Lieferanten, der zwar liefern könnte, aber zum zehnfachen Preis, passt es nicht.
Für diesen Fall gibt es § 275 Absatz 2 BGB: Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit sie einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Die Schwelle ist hoch. Teurer geworden reicht nicht, auch deutlich teurer geworden reicht meist nicht.
Bleibt § 313 BGB zur Störung der Geschäftsgrundlage. Er erlaubt die Anpassung des Vertrags, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und den Parteien das Festhalten nicht zugemutet werden kann. Auch hier gilt: Anpassung ist die Regel, Rücktritt die Ausnahme.
Beide Wege sind eng, langsam und im Ergebnis unsicher. Genau deshalb schreibt man die Klausel.
Die drei Voraussetzungen
International hat sich ein Dreiklang durchgesetzt, den auch deutsche Klauseln übernehmen. Das französische Recht hat ihn in Artikel 1218 Code civil ausdrücklich kodifiziert, und er eignet sich als Prüfraster:
- 1.Außerhalb der Kontrolle des Schuldners. Nicht bloß unerwartet, sondern seiner Sphäre entzogen.
- 2.Bei Vertragsschluss nicht vernünftigerweise vorhersehbar. Was zum Zeitpunkt der Unterschrift bereits bekannt war, ist keine höhere Gewalt mehr.
- 3.In seinen Folgen durch angemessene Maßnahmen nicht abwendbar. Wer eine zumutbare Ausweichmöglichkeit hatte und sie nicht genutzt hat, kann sich nicht berufen.
Alle drei müssen zusammen vorliegen. Fällt eine weg, trägt die Klausel nicht.
Der zweite Punkt ist der praktisch wichtigste und der am häufigsten übersehene. Ein Ereignis, das bei Vertragsschluss bereits im Gange war, ist per Definition vorhersehbar gewesen. Verträge, die während einer laufenden Krise geschlossen werden, können sich später nicht auf genau diese Krise berufen.
Anzeige signieren, Zugang nachweisen
Eine Anzeige höherer Gewalt ist nur so gut wie der Nachweis, dass sie rechtzeitig zugegangen ist. Chaindoc signiert und verankert sie mit Zeitnachweis. Signieren starten oder Dokument prüfen.
Was regelmäßig nicht als höhere Gewalt gilt
Die Liste der Fehlannahmen ist kürzer als die der Ereignisse und im Streitfall wichtiger.
- Preissteigerungen und Wechselkurse. Wirtschaftliches Risiko trägt, wer es übernommen hat. Auch drastische Verteuerung ist grundsätzlich kein Leistungshindernis.
- Zahlungsunfähigkeit. Geld hat man zu haben, lautet der Grundsatz. Fehlende Liquidität befreit nicht.
- Ausfall eines Vorlieferanten, sofern nicht ausdrücklich geregelt. Wer die Beschaffung schuldet, trägt das Beschaffungsrisiko.
- Streik im eigenen Betrieb. Fremdstreiks werden häufig erfasst, der eigene Arbeitskampf regelmäßig nicht.
- Behördliche Maßnahmen, die absehbar waren, etwa angekündigte Genehmigungsverfahren.
- Personalmangel und Krankheit, außerhalb außergewöhnlicher Lagen.
Führt das Ereignis bereits zum Verzug, stellt sich als Nächstes die Frage nach den Voraussetzungen eines Vertragsbruchs. Umgekehrt sind Naturkatastrophen, Krieg, Embargo, unvorhersehbare hoheitliche Anordnungen und Sabotage die klassischen Fälle. Entscheidend bleibt aber nie die Kategorie, sondern die Prüfung der drei Voraussetzungen im Einzelfall.

Höhere Gewalt ist kein Freibrief
Wie die Klausel formuliert sein muss
Eine belastbare Klausel besteht aus fünf Teilen, und jeder einzelne wird in Streitfällen angegriffen.
- 1.Definition mit offener Liste. Beginnen Sie mit einer Vertragsvorlage statt mit einer Klausel aus einem fremden Vertrag. Nennen Sie Beispiele, aber schließen Sie mit einer Auffangformel. Eine abschließende Aufzählung wirkt gegen den, der sie geschrieben hat.
- 2.Rechtsfolge. Suspendierung der Leistungspflicht, nicht sofortiger Wegfall. Regeln Sie ausdrücklich, ob die Gegenleistung ebenfalls ruht.
- 3.Anzeigepflicht mit Frist. Wer sich berufen will, muss unverzüglich anzeigen, meist binnen weniger Tage, in Textform, mit Beschreibung des Ereignisses und der erwarteten Dauer. Die Frist ist der häufigste Streitpunkt.
- 4.Schadensminderungspflicht. Der Betroffene muss zumutbare Maßnahmen ergreifen und darüber berichten.
- 5.Kündigungsrecht nach Fristablauf. Dauert die Behinderung länger als beispielsweise 60 oder 90 Tage, soll jede Seite lösen können. Ohne diese Regelung hängt der Vertrag unbefristet in der Schwebe.
Ein Punkt zur Form: Die Anzeige sollte nachweisbar zugehen. Eine mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene Mitteilung erfüllt nach § 126a BGB auch eine vereinbarte Schriftform, und der Zugangsnachweis ist später oft wichtiger als der Inhalt.
Häufig gestellte Fragen
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Als höhere Gewalt gilt ein Ereignis, das außerhalb der Kontrolle des Schuldners liegt, bei Vertragsschluss nicht vernünftigerweise vorhersehbar war und dessen Folgen sich durch angemessene Maßnahmen nicht abwenden lassen. Diese drei Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Klassische Fälle sind Naturkatastrophen, Krieg, Embargo und unvorhersehbare hoheitliche Anordnungen. Entscheidend ist nie die Kategorie des Ereignisses, sondern die Prüfung der drei Voraussetzungen im konkreten Fall.
Nicht allgemein. Das BGB enthält keinen Paragrafen, der höhere Gewalt definiert und ihre Folgen regelt; der Begriff taucht nur punktuell auf, etwa im Reisevertragsrecht und bei der Verjährungshemmung. Ohne vertragliche Klausel führt der Weg über § 275 BGB zur Unmöglichkeit und über § 313 BGB zur Störung der Geschäftsgrundlage. Beide Vorschriften sind eng gefasst, weshalb die vertragliche Klausel in Deutschland die eigentliche Regelung darstellt.
In aller Regel nicht. Fehlende Liquidität gilt nicht als höhere Gewalt, denn Geldschulden hat der Schuldner grundsätzlich zu erfüllen. Eine Klausel kann etwas anderes vorsehen, etwa das Ruhen der Gegenleistung während der Behinderung, aber ohne ausdrückliche Regelung bleibt die Zahlungspflicht bestehen, auch wenn die andere Seite nicht liefern kann.
Nein. Wirtschaftliches Risiko trägt, wer es übernommen hat, und auch eine drastische Verteuerung macht die Leistung nicht unmöglich. In extremen Fällen kann § 313 BGB zur Anpassung des Vertrags führen, wenn sich die Geschäftsgrundlage schwerwiegend verändert hat und ein Festhalten unzumutbar ist. Die Schwelle dafür ist hoch, und die Rechtsfolge ist Anpassung, nicht Wegfall.
So schnell, wie es die Klausel verlangt, und im Zweifel unverzüglich. Übliche Fristen liegen bei drei bis zehn Tagen ab Kenntnis. Die Anzeige sollte das Ereignis beschreiben, die betroffenen Pflichten benennen und die erwartete Dauer angeben. Versäumte Anzeigefristen sind in der Praxis der häufigste Grund, aus dem eine an sich berechtigte Berufung auf höhere Gewalt scheitert.
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