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Vertrauensdienstegesetz, eIDAS und DSGVO: was elektronische Signaturen in Deutschland erfüllen müssen

Vertrauensdienstegesetz, eIDAS und DSGVO: was eine elektronische Signatur in Deutschland erfüllen muss, wo § 126a BGB die QES verlangt und was Sie aufbewahren.

Hand unterschreibt ein Dokument unter einem digitalen Schutzschild, Sinnbild für das Vertrauensdienstegesetz und elektronische Signaturen

Was Compliance bei elektronischen Signaturen bedeutet

Compliance bei elektronischen Signaturen ist kein Zertifikat, das man kauft. Gemeint sind zwei Dinge: Die Signatur erfüllt die Regeln des Rechts, dem das Dokument unterliegt, und Sie können das später vor Gericht, gegenüber einem Prüfer oder einer Behörde belegen. Fehlt eine Hälfte, lässt sich auch ein sauber unterschriebener Vertrag auseinandernehmen.

In Deutschland verteilt sich das auf vier Stellen. Das Vertrauensdienstegesetz (VDG) legt zusammen mit der eIDAS-Verordnung fest, wer Vertrauensdienste anbieten darf und welche Wirkung eine qualifizierte Signatur hat. Ob ein Vertrag in elektronischer Form überhaupt wirksam ist, entscheidet das Bürgerliche Gesetzbuch. Für die Daten im Signaturprozess gilt die DSGVO. Und die Aufbewahrungsfristen kommen aus dem Steuer- und Handelsrecht.

Die meisten Verträge brauchen gar keine besondere Form, dann genügt eine einfache elektronische Signatur. Ärger gibt es bei den Ausnahmen (Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, Bürgschaft), bei Vertragspartnern im Ausland und bei regulierten Aufzeichnungen, auf die eine Behörde eigene Regeln packt.

Wer nur schnell etwas unterschreiben lassen will, kann ein Dokument online signieren und den Rest später nachlesen. Alles Weitere ist für den Moment gedacht, in dem ein Prüfer oder der Anwalt der Gegenseite nachfragt.

Anforderungen an elektronische Signaturen nach Rechtsraum

Was jedes Recht von einer gewöhnlichen E-Signatur verlangt und wo mehr nötig ist. Zusammenfassungen, keine Rechtsberatung.

RechtsraumMaßgebliches RechtWas eine gewöhnliche E-Signatur brauchtWo sie nicht ausreicht

Deutschland

VDG; BGB §§ 126, 126a, 126b; ZPO § 371a

Meist nichts Besonderes: Verträge sind formfrei, der Beweis läuft über die freie Beweiswürdigung

Gesetzliche Schriftform (§ 126a BGB verlangt die QES); keine elektronische Form bei Kündigung (§ 623 BGB) und Bürgschaft (§ 766 BGB)

Europäische Union

eIDAS, Verordnung (EU) Nr. 910/2014

Nichts Zusätzliches: Artikel 25 Absatz 1 verbietet die Ablehnung, nur weil sie elektronisch ist

Nationale Formvorschriften, in Deutschland etwa § 126a BGB

USA (Bund und Staaten)

ESIGN Act, 15 U.S.C. § 7001; UETA, New York mit eigenem Gesetz

Unterschriftsabsicht, Verbindung der Signatur mit der Aufzeichnung, eine reproduzierbare Kopie

Testamente, Familienrecht, der Großteil des UCC, Gerichtsunterlagen, einige Mitteilungen (§ 7003)

Vereinigtes Königreich

Electronic Communications Act 2000

Absicht zu beglaubigen; zulässig nach section 7

Urkunden (deeds): Der Zeuge muss körperlich anwesend sein

Mexiko

Código de Comercio, Artikel 89 bis 114

Eine Datennachricht, die dem Unterzeichner zugerechnet werden kann

Aufzubewahrende Unterlagen: Konservierungsnachweis nach NOM-151

Brasilien

MP 2.200-2/2001; Lei 14.063/2020

Jeder Nachweis von Urheberschaft und Integrität, den die Parteien akzeptieren

Verkehr mit Behörden; ICP-Brasil für die gesetzliche Vermutung

FDA-regulierte Aufzeichnungen (USA)

21 CFR Part 11

Eindeutiger Unterzeichner, geprüfte Identität, Name, Datum, Uhrzeit und Bedeutung sichtbar

Immer mehr: Validierung, Audit-Trails, ein Schreiben an die FDA

USA: ESIGN und UETA, wenn Ihr Vertragspartner dort sitzt

Sitzt Ihr Vertragspartner in den USA, gilt dort seit dem Jahr 2000 Bundesrecht. Der ESIGN Act sagt, dass einer Signatur, einem Vertrag oder einer Aufzeichnung die Rechtswirkung nicht allein deshalb abgesprochen werden darf, weil sie elektronisch ist. Die Definition ist weit gefasst: ein Ton, ein Symbol oder ein Verfahren, das mit einer Aufzeichnung verbunden ist und in der Absicht zu unterschreiben angenommen wurde. Ein getippter Name zählt. Ein Klick auch, wenn die Aufzeichnung festhält, was angeklickt wurde und von wem.

Auf Ebene der Bundesstaaten leistet der UETA in fast allen Staaten dasselbe, New York hat mit dem Electronic Signatures and Records Act sein eigenes Gesetz. Der UETA bringt eine praktische Zuordnungsregel mit: Eine Signatur gehört einer Person, wenn es ihre Handlung war, und das lässt sich auf jede Weise beweisen, auch über das verwendete Sicherheitsverfahren.

In der Praxis laufen die US-Anforderungen an elektronische Signaturen auf fünf Dinge hinaus, die Sie belegen können sollten:

  • Absicht: Der Unterzeichner wollte unterschreiben, nicht bloß die Datei öffnen.
  • Einverständnis, das Geschäft elektronisch abzuwickeln, was der UETA aus Kontext und Verhalten herausliest.
  • Zuordnung, also ein Nachweis, wer gehandelt hat (E-Mail-Link, Zugangscode, Ausweisprüfung).
  • Verbindung: Die Signatur gehört zu genau dieser Fassung der Aufzeichnung.
  • Aufbewahrung, eine Kopie, die die Aufzeichnung «genau wiedergibt» und für alle Berechtigten zugänglich bleibt, so § 7001(d).

Dokumente, die der ESIGN Act nicht erfasst

Die Ausnahmen stehen in § 7003. Nicht erfasst sind Testamente, Kodizille und Testamentstrusts, Adoptions- und Scheidungsunterlagen, der Großteil des Uniform Commercial Code, Gerichtsbeschlüsse und -eingaben sowie eine kurze Liste von Mitteilungen: Versorgungssperren, Zwangsvollstreckung oder Räumung aus dem Hauptwohnsitz, gekündigte Kranken- oder Lebensversicherungen, Produktrückrufe und Papiere, die Gefahrstoffe begleiten. Für diese Fälle entscheidet anderes Recht.

Ehrlich gesagt ist die Hürde für einen normalen Geschäftsvertrag in den USA niedrig. Fehler passieren auf der Verbraucherseite, wo der Papierkram vor der Unterschrift so viel zählt wie die Unterschrift selbst.

Verbraucherverträge brauchen die Einwilligung vor der ersten elektronischen Aufzeichnung

Verlangt ein Gesetz, dass ein Verbraucher Informationen schriftlich erhält, erlaubt ESIGN § 7001(c) die elektronische Zustellung erst nach seiner ausdrücklichen Einwilligung. Vorher muss er klar über sein Recht auf Papier, den Widerruf der Einwilligung und die nötige Hard- und Software informiert werden, und er muss so zustimmen, dass sich zeigt, dass er Ihr Format öffnen kann. Ein Häkchen versteckt in den AGB ist die klassische Art, diese Hürde zu reißen.

eIDAS konform: welches Niveau das Gesetz wirklich verlangt

Wer eIDAS-konform arbeiten will, beginnt mit dem Satz, den die meisten Ratgeber überspringen. Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sagt: Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder nicht qualifiziert ist. Eine einfache Signatur ist also gültig. Sie beweist allein nur weniger.

eIDAS kennt drei Stufen:

  • Einfache Signatur (SES): beliebige elektronische Daten, die zum Unterzeichnen dienen, vom getippten Namen bis zum Klick mit E-Mail-Spur.
  • Fortgeschrittene Signatur (AES): Artikel 26 stellt vier Anforderungen. Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet, ermöglicht dessen Identifizierung, wird mit Daten erstellt, die der Unterzeichner mit hohem Vertrauensniveau unter alleiniger Kontrolle halten kann, und ist so mit dem Dokument verbunden, dass jede spätere Änderung erkennbar wird.
  • Qualifizierte Signatur (QES), eine fortgeschrittene Signatur, die mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit und einem qualifizierten Zertifikat entsteht. Artikel 25 Absatz 2 gibt ihr in der ganzen EU die Wirkung einer handschriftlichen Unterschrift.

Hier liegt das häufigste Missverständnis: eIDAS bestimmt nicht, welche Stufe ein Vertrag braucht. Das tun die nationalen Formvorschriften. Die meisten Geschäftsverträge sind in Deutschland formfrei, dann genügt eine einfache oder fortgeschrittene Signatur, und die eigentliche Frage ist der Beweis. Verlangt ein Gesetz die Schriftform, wird es konkret: § 126 BGB fordert die eigenhändige Unterschrift, und die elektronische Form nach § 126a BGB ersetzt sie nur mit einer qualifizierten Signatur. Reicht Textform (§ 126b BGB), genügt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, etwa eine E-Mail.

Vor Gericht gibt § 371a ZPO einem qualifiziert signierten Dokument die Beweiskraft einer Privaturkunde. Der Anschein der Echtheit lässt sich nur durch Tatsachen erschüttern, die ernstliche Zweifel begründen. Alles andere würdigt das Gericht frei.

Sie können einen Anbieter in der EU-Vertrauensliste prüfen, und wenn ein Vertrag wirklich diese Stufe braucht, lesen Sie so funktioniert die qualifizierte Stufe. Die Änderung von 2024, die Verordnung (EU) 2024/1183, hat die Wirkungen aus Artikel 25 und die vier Anforderungen an fortgeschrittene Signaturen beibehalten. Es geht vor allem um die digitale Brieftasche, nachzulesen in was die Änderung von 2024 gebracht hat.

Compliance-Verantwortliche hakt eine Checkliste zum Vertrauensdienstegesetz und zu elektronischen Signaturen neben einem Laptop ab

Der größte Teil der Compliance-Arbeit bei elektronischen Signaturen sind Nachweise, die sich lange vor einem Streit auflisten und prüfen lassen.

Signaturgesetz: seit 2017 durch das Vertrauensdienstegesetz ersetzt

Wer heute noch nach dem Signaturgesetz fragt, sucht ein Gesetz, das es nicht mehr gibt. Das Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 hat es abgelöst und füllt die eIDAS-Verordnung für Deutschland aus. Aufsichtsstelle ist die Bundesnetzagentur, das BSI liefert die technischen Vorgaben, und § 15 VDG verlangt bei Bedarf, qualifiziert signierte Daten neu zu sichern, bevor der Sicherheitswert alter Signaturen mit der Zeit nachlässt. Österreich hat mit dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG) ein eigenes Gesetz mit fast gleichem Namen. Im Vereinigten Königreich, wo eIDAS nicht mehr gilt, macht section 7 des Electronic Communications Act 2000 elektronische Signaturen zulässig. Nur bei Urkunden mit Zeugen muss der Zeuge körperlich dabei sein.

Elektronische Signatur und DSGVO: die Datenseite

Jeder Signaturablauf erhebt personenbezogene Daten: Namen, E-Mail- und IP-Adressen, Gerätedaten, manchmal eine Telefonnummer und bei Identitätsprüfungen einen Ausweisscan samt Selfie. Die DSGVO gilt für all das, egal welche Signaturstufe Sie verwenden. Bei der elektronischen Signatur und der DSGVO ist das die Hälfte, die Prüfer zuerst aufschlagen.

Fünf Fragen klären das meiste:

  1. 1.
    Wer ist verantwortlich? Ihr Unternehmen, für die Verträge, die Sie verschicken. Der Anbieter ist in der Regel Ihr Auftragsverarbeiter, und Artikel 28 verlangt einen Vertrag über Weisungen, Vertraulichkeit, Sicherheit, Löschung und Prüfungen.
  2. 2.
    Welche Rechtsgrundlage tragen Sie ein? Meist die Vertragserfüllung (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) für die Unterzeichner und die rechtliche Verpflichtung (Buchstabe c) für das Aufbewahren des signierten Dokuments.
  3. 3.
    Erheben Sie mehr, als Sie brauchen? Datenminimierung ist der Grund, warum eine Ausweisprüfung nur bei Geschäften sinnvoll ist, die sie rechtfertigen, und nicht bei jeder NDA.
  4. 4.
    Wie lange behalten Sie die Daten? Die Speicherbegrenzung zieht in die eine Richtung, Aufbewahrungsfristen in die andere: Nach § 147 AO und § 257 HGB gelten für Handels- und Geschäftsbriefe sechs, für Buchungsbelege acht und für Bücher und Jahresabschlüsse zehn Jahre. Artikel 17 Absatz 3 erlaubt, die Löschung zu verweigern, wenn ein Gesetz die Aufbewahrung verlangt oder ein Rechtsanspruch sie braucht.
  5. 5.
    Wohin gehen die Daten? Übermittlungen außerhalb der EU brauchen eine Grundlage nach Kapitel V, etwa einen Angemessenheitsbeschluss oder Standardvertragsklauseln.

Artikel 32 verlangt Sicherheit, die «dem Risiko angemessen» ist. Das ist absichtlich dehnbar, und deshalb fragen Einkäufer nach einem ISO-27001-Zertifikat als Abkürzung.

Blockchain-Prüfpfad und DSGVO: was der EDSA sagt

Signieren mit Blockchain-Anbindung wirft eine unbequeme Frage auf: Wie erfüllt man einen Löschantrag in einem Register, das niemand ändern kann? Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat sie in seinen Leitlinien zur Blockchain beantwortet, die Endfassung wurde am 7. Juli 2026 angenommen. Personenbezogene Daten gehören danach grundsätzlich nicht auf eine Chain und nie in den Inhalt von Transaktionen. Muss doch etwas hinein, soll es als Existenznachweis dienen (ein Verweis, eine Verpflichtung oder ein Hash mit Schlüssel), während die zum Prüfen nötigen Daten außerhalb der Chain bleiben.

Zwei Details wiegen schwerer als die Überschrift. Der EDSA behandelt den Hash personenbezogener Daten selbst als personenbezogenes Datum, und ein Hash ohne Salz und ohne Schlüssel reicht auf einer öffentlichen Chain in der Regel nicht als Schutz. «Wir speichern nur Hashes» ist deshalb allein keine DSGVO-Antwort. Fragen Sie Ihren Anbieter genau, was er in die Chain schreibt und ob sich eine Person damit verknüpfen lässt, und tragen Sie die Antwort in Ihre Datenschutz-Folgenabschätzung ein.

Trotzdem bleibt ein Fingerabdruck in einem öffentlichen Register ein Eintrag, den weder Sie noch der Anbieter heimlich umschreiben können. Diesen Zielkonflikt zu dokumentieren gehört zur Compliance bei elektronischen Signaturen.

Nachweise und Signatur zusammenhalten

Senden Sie ein Dokument über Chaindoc und bewahren Sie das signierte PDF, seinen Prüfpfad und den Blockchain-Eintrag zusammen auf, für den, der als Nächstes fragt.

Dokument signieren

21 CFR Part 11 und EU-GMP-Annex 11

Wer Arzneimittel, Medizinprodukte oder Biologika herstellt oder klinische Studien betreibt und dabei unter FDA-Aufsicht steht, hat es mit einer Schicht zu tun, die das normale Recht der E-Signatur nicht kennt. Part 11 regelt die elektronischen Aufzeichnungen und Signaturen, die FDA-Vorschriften zu führen oder einzureichen verlangen. Es ist die strengste Form der Compliance bei elektronischen Signaturen, der die meisten Unternehmen begegnen.

Die Anforderungen aus 21 CFR Part 11, an denen Teams hängen bleiben:

  • Signatur-Darstellung (§ 11.50). Die signierte Aufzeichnung zeigt den gedruckten Namen des Unterzeichners, Datum und Uhrzeit und die Bedeutung: Prüfung, Genehmigung, Verantwortung oder Urheberschaft.
  • Verknüpfung (§ 11.70). Signaturen sind so an ihre Aufzeichnungen gebunden, dass man sie nicht entfernen, kopieren oder auf andere Weise übertragen kann, um eine andere Aufzeichnung zu fälschen.
  • Jede Signatur ist einer einzigen Person zugeordnet, wird nie neu vergeben und erst ausgegeben, nachdem die Organisation die Identität dieser Person geprüft hat (§ 11.100).
  • Ein einmaliges Schreiben an die FDA, handschriftlich unterzeichnet, das bestätigt, dass die elektronischen Signaturen Ihrer Mitarbeiter bindend sind. Es ist ein Brief, keine Einstellung, und wird deshalb vergessen.
  • Zwei getrennte Identifikationskomponenten, etwa Benutzerkennung und Passwort, bei Signaturen ohne Biometrie (§ 11.200).
  • Sichere, computergenerierte, zeitgestempelte Audit-Trails, die frühere Einträge nie überdecken (§ 11.10(e)), dazu Validierung, Zugriffsbeschränkungen und schriftliche Verantwortlichkeitsregeln.

Lesen Sie die Liste noch einmal und achten Sie darauf, wie viel davon Ihr System und Ihre Verfahren beschreibt. In der EU stellt der Annex 11 des EU-GMP-Leitfadens für computergestützte Systeme ähnliche Fragen zu Validierung, Audit-Trails und elektronischen Signaturen. Für die Protokollseite siehe was ein Signatur-Prüfpfad festhält.

Kein Anbieter macht Sie Part-11-konform

Part 11 ist eine Eigenschaft Ihres validierten Systems und Ihrer Verfahren, kein Abzeichen, das ein Anbieter verteilt. Anbieter können Kontrollen und Validierungsunterlagen liefern: DocuSign verkauft zum Beispiel ein Life-Sciences-Modul mit Part-11-Signaturfunktionen und als zusätzliches Modul den Validator (gelesen am 14. Oktober 2026). Die Einrichtung validieren, die Verfahren schreiben und das FDA-Schreiben senden müssen Sie trotzdem selbst. Chaindoc bietet kein Part-11-Validierungspaket an.

NIST und BSI: Maßstab, kein Gesetz

NIST taucht in Sicherheitsfragebögen so oft auf, dass viele es für verbindlich halten. Für die meisten privaten Unternehmen ist es das nicht. SP 800-63-4, im Juli 2025 abgeschlossen, gilt für Bundessysteme der USA, alle anderen können es heranziehen. Sein Wert liegt im Vokabular: Identitätsstufen (IAL), Authentifizierungsstufen (AAL) und Föderationsstufen (FAL). Verlangt ein Kunde «AAL2», meint er Mehrfaktor-Authentifizierung. Das zweite NIST-Dokument, FIPS 186-5 vom Februar 2023, ist der Digital Signature Standard für die Kryptografie selbst.

In Deutschland ist der Maßstab eher das BSI. Die Technische Richtlinie TR-03125 (TR-ESOR) beschreibt, wie der Beweiswert kryptographisch signierter Dokumente über lange Zeit erhalten bleibt.

Checkliste für rechtssichere elektronische Signaturen

Gehen Sie das durch, bevor ein Vertragstyp live geht, nicht nach einem Streit. Jede Zeile ist eine Anforderung aus einem der Gesetze oben, mit dem, was sie meist erfüllt, und dem Nachweis, den Sie einem Prüfer vorlegen würden. Zeilen, die nicht passen, überspringen Sie. Können Sie die letzte Spalte nicht füllen, ist das Ihre Lücke. Wie lange Unterlagen aufzubewahren sind, steht im Überblick zu Aufbewahrungsfristen für Unternehmen.

Checkliste für rechtssichere elektronische Signaturen

AnforderungWas sie meist erfülltNachweis zum Aufbewahren

Das Dokument darf elektronisch unterschrieben werden

Geprüft gegen Formvorschriften (§§ 126, 126a BGB, § 623, § 766) und die US-Ausnahmen in § 7003

Vermerk je Vertragstyp, einmal im Jahr durchgesehen

Unterzeichnerwille

Eine bewusste Signaturhandlung auf der endgültigen Fassung

Prüfpfad-Eintrag mit Aktion und Uhrzeit

Einwilligung zur elektronischen Unterschrift

Verbraucher in den USA: Hinweise und Einwilligung nach § 7001(c); Unternehmen: das Verhalten

Hinweistext und Einwilligungsnachweis

Zuordnung

E-Mail-Link plus Zugangscode, SMS-Code oder Ausweisprüfung, passend zum Risiko

Authentifizierungsmethode je Unterzeichner

Integrität

Ein kryptografisches Siegel, damit jede spätere Änderung sichtbar wird

Signiertes PDF und sein Prüfergebnis

Das richtige Signaturniveau

Fortgeschritten oder qualifiziert, wo eine Formvorschrift es verlangt

Zertifikatsdaten und Eintrag des Ausstellers in der Vertrauensliste

Aufbewahrung und Zugriff

Eine genaue, reproduzierbare Kopie für die gesetzliche Frist (§ 147 AO, § 257 HGB, GoBD)

Signierte Datei, Prüfpfad, schriftlich festgelegte Aufbewahrungsfrist

DSGVO-Rollen

Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 und eine festgehaltene Rechtsgrundlage

AV-Vertrag und Ihr Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Datenübermittlungen

Angemessenheitsbeschluss oder Standardvertragsklauseln

Übermittlungsbedingungen und Liste der Unterauftragsverarbeiter

Regulierte Aufzeichnungen (FDA, GMP)

Part-11-Kontrollen, Validierung, Zertifizierungsschreiben

Validierungspaket, Verfahrensanweisungen, FDA-Schreiben

Zu frühes Löschen lässt sich nicht rückgängig machen

Ein aufräumfreudiger Admin kann genau die Unterlage löschen, die einen Streit gewonnen hätte. Bevor jemand das automatische Löschen einschaltet, ordnen Sie jedem Dokumenttyp die längste gesetzliche Frist zu. Steuer-, Arbeits- und Verjährungsfristen (regelmäßig drei Jahre nach § 195 BGB) überdauern meist die Lust aufs Aufräumen. DSGVO Artikel 17 Absatz 3 erlaubt, aufzubewahren, was ein Gesetz verlangt oder ein Anspruch braucht. Exportieren Sie die signierte Datei und ihren Prüfpfad zusammen, denn eins ohne das andere beweist deutlich weniger.

Was ein Anbieter abdeckt und was bei Ihnen bleibt

Kein Anbieter macht Sie konform. Er liefert Kontrollen und Nachweise. Sie entscheiden, welche Dokumente durchlaufen, auf welchem Niveau, mit welcher Einwilligung und wie lange Sie sie aufbewahren. Schreiben Sie diese Aufteilung auf, bevor Sie einen Anbieter-Vertrag unterschreiben, denn dort finden Prüfungen die Lücken.

Am stärksten unterscheiden sich Anbieter bei Zertifizierungen und Extras für regulierte Branchen, und DocuSign ist hier den meisten voraus. Das Trust Center nennt ISO 27001:2022, Berichte nach SOC 1 und SOC 2 Type 2 sowie die Einhaltung von 21 CFR Part 11 und des EU-Annex 11. Die Tochter Docusign France SAS steht als qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter in der Vertrauensliste der französischen ANSSI (beides am 14. Oktober 2026 gelesen). Fragt der Einkauf, ob DocuSign eIDAS oder Part 11 abdeckt, beantworten diese Seiten das. Die rechte Spalte unten bleibt bei Ihnen, egal welchen Anbieter Sie wählen.

Wer macht was

AufgabeWas ein Anbieter leisten kannWas bei Ihnen bleibt

Signaturniveau

Einfache, fortgeschrittene oder qualifizierte Signaturen erzeugen

Das Niveau je Dokumenttyp festlegen

Einwilligung

Hinweisseiten anzeigen und die Zustimmung festhalten

Den Hinweistext schreiben und entscheiden, wann er gilt

Identität des Unterzeichners

E-Mail, Code und Ausweisprüfung anbieten

Entscheiden, welche Geschäfte welche Prüfung brauchen

Nachweise

Einen Prüfpfad führen und die signierte Datei versiegeln

Beides für die gesetzliche Frist aufbewahren, den Abruf testen

DSGVO

Als Auftragsverarbeiter nach Artikel 28 handeln

Verantwortlicher bleiben: Rechtsgrundlage, Informationen, Speicherdauer, Übermittlungen

Sicherheit

Zertifizierungen wie ISO 27001 halten

Eigene Konten, Rollen und das Ausscheiden von Mitarbeitern regeln

Regulierte Aufzeichnungen

Part-11-Funktionen und Validierungsunterlagen liefern, wo angeboten

Validieren, Verfahren schreiben, gegenüber der FDA bestätigen

Wo Chaindoc bei VDG, eIDAS und DSGVO hilft

Das bekommen Sie von Chaindoc, und hier endet es.

Standard-Signaturen in Chaindoc sind fortgeschrittene elektronische Signaturen im Sinne von eIDAS im Format PAdES-BES, und ESIGN und UETA akzeptieren sie wie jede E-Signatur, die die Tests oben besteht. Für eine qualifizierte Signatur bringt der Unterzeichner ein Zertifikat eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters mit (eine nationale eID oder ein CSC-kompatibler Anbieter), und Chaindoc führt die Signatursitzung durch. Wir sind selbst kein Vertrauensdiensteanbieter. PAdES-BES trägt keinen Zeitstempel, deshalb ist die Langzeitvalidierung nicht eingebaut. Eine Neusicherung des Beweiswerts, wie § 15 VDG sie für qualifizierte Signaturen vorsieht, gibt es also nicht: Bewahren Sie Prüfpfad und Prüfbericht mit der Datei auf.

Zu jedem abgeschlossenen Dokument gehören ein Prüfpfad als PDF und ein Prüfbericht. Der Server bildet beim Hochladen einen Fingerabdruck der Datei, der Fingerabdruck jeder veröffentlichten Version wird in eine öffentliche Blockchain geschrieben, und der Nachweis jedes Unterzeichners wird festgehalten, sobald er fertig ist. Namen und E-Mail-Adressen kommen nicht in die Chain. Dateien reisen über TLS, und private Signaturschlüssel sind mit AES-256 verschlüsselt, aber Dokumente sind nicht Ende-zu-Ende-verschlüsselt: Der Server liest sie, um sie zu prüfen, umzuwandeln und zu signieren.

Unsere Datenschutzerklärung nennt Chaindoc als Ihren Auftragsverarbeiter für hochgeladene Dokumente, Signaturen und Prüfpfade, mit Verarbeitung in der EU, den USA oder dort, wo Unterauftragsverarbeiter arbeiten. Chaindoc hält Zertifikate für ISO 27001 und ISO 9001. Ausweisprüfungen fügen Sie je Geschäft über die optionalen Identitätsprüfungen hinzu, und eine feste Signaturreihenfolge läuft über Freigabewege im Business-Tarif. Vergleichen Sie die Tarife, bevor Sie sich festlegen.

Damit ist die Nachweisseite der Compliance rund um Vertrauensdienstegesetz, eIDAS und DSGVO abgedeckt. Die rechte Spalte oben bleibt Ihre.

Für diesen Ratgeber geprüfte Quellen

Wir haben jede Seite am 14. Oktober 2026 gelesen. Gesetze und Verordnungen verlinken auf einen amtlichen oder maßgeblichen Rechtstext, Herstellerangaben auf die Seite des Herstellers selbst.

  1. 1.15 U.S. Code § 7001, General rule of validity · Cornell Legal Information InstituteESIGN: keine Verweigerung der Rechtswirkung, weil elektronisch; Verbrauchereinwilligung und Hinweise in (c); genaue, zugängliche Aufbewahrung in (d). Geprüft am 14.10.2026.
  2. 2.15 U.S. Code § 7003, Specific exceptions · Cornell Legal Information InstituteTestamente und Testamentstrusts, Familienrecht, der Großteil des UCC, Gerichtsunterlagen und die aufgelisteten Mitteilungen, die ESIGN nicht erfasst. Geprüft am 14.10.2026.
  3. 3.21 CFR Part 11, Electronic Records; Electronic Signatures · Cornell Legal Information InstituteAudit-Trails in § 11.10(e), Signatur-Darstellung in § 11.50, eindeutige Signaturen, Identitätsprüfung und Bestätigung gegenüber der FDA in § 11.100. Geprüft am 14.10.2026.
  4. 4.Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) · EUR-LexArtikel 25 zu den Rechtswirkungen, Artikel 26 zu den vier Anforderungen an eine fortgeschrittene elektronische Signatur. Geprüft am 14.10.2026.
  5. 5.Vertrauensdienstegesetz (VDG) · Bundesministerium der Justiz, Gesetze im InternetAufsichtsstelle in § 2, Vertrauenslisten in § 9, langfristige Beweiserhaltung in § 15. Geprüft am 14.10.2026.
  6. 6.Bürgerliches Gesetzbuch, § 126a Elektronische Form · Bundesministerium der Justiz, Gesetze im InternetDie elektronische Form ersetzt die gesetzliche Schriftform nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Geprüft am 14.10.2026.
  7. 7.Zivilprozessordnung, § 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente · Bundesministerium der Justiz, Gesetze im InternetQualifiziert signierte private Dokumente haben die Beweiskraft privater Urkunden; der Anschein der Echtheit ist nur durch ernstliche Zweifel zu erschüttern. Geprüft am 14.10.2026.
  8. 8.Abgabenordnung, § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen · Bundesministerium der Justiz, Gesetze im InternetAufbewahrungsfristen von zehn, acht und sechs Jahren; Aufbewahrung auf Datenträgern. Geprüft am 14.10.2026.
  9. 9.GoBD, BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025 (2. Änderung) · BundesfinanzministeriumGrundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form. Geprüft am 14.10.2026.
  10. 10.BSI TR-03125 Beweiswerterhaltung kryptographisch signierter Dokumente (TR-ESOR) · Bundesamt für Sicherheit in der InformationstechnikTechnische Richtlinie zum Erhalt des Beweiswerts signierter Dokumente über lange Zeit. Geprüft am 14.10.2026.
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  12. 12.Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) · EUR-LexArtikel 5, 6, 17 Absatz 3, 28 und 32 sowie Kapitel V zu Übermittlungen. Geprüft am 14.10.2026.
  13. 13.Guidelines 02/2025 on processing of personal data through blockchain technologies, version 2.0 · Europäischer DatenschutzausschussAngenommen am 7. Juli 2026. Personenbezogene Daten gehören grundsätzlich nicht auf die Chain; der Hash personenbezogener Daten ist weiterhin ein personenbezogenes Datum; Existenznachweise halten die Daten außerhalb der Chain. Geprüft am 14.10.2026.
  14. 14.Electronic Communications Act 2000, section 7 · legislation.gov.ukElektronische Signaturen sind in Verfahren im Vereinigten Königreich zu Echtheit und Integrität zulässig. Geprüft am 14.10.2026.
  15. 15.Electronic execution of documents · Law Commission of England and WalesBericht vom 4. September 2019: Eine elektronische Signatur kann ein Dokument ausfertigen, auch eine Urkunde; der Zeuge einer Urkunde muss körperlich anwesend sein. Geprüft am 14.10.2026.
  16. 16.SP 800-63-4, Digital Identity Guidelines · NISTIdentitäts-, Authentifizierungs- und Föderationsstufen; gilt für Bundessysteme, andere können es heranziehen. Geprüft am 14.10.2026.
  17. 17.Trust Center: Compliance · DocusignISO 27001:2022, Berichte nach SOC 1 und SOC 2 Type 2, Einhaltung von 21 CFR Part 11 und EU-Annex 11. Geprüft am 14.10.2026.
  18. 18.Trust Center: Certifications · DocusignDocusign France SAS ist ein Vertrauensdiensteanbieter nach eIDAS, geführt als qualifizierter Anbieter in der Vertrauensliste der ANSSI. Geprüft am 14.10.2026.
  19. 19.Life Sciences Modules · DocusignPart-11-Modul für Authentifizierung, Signaturgrund und Signatur-Darstellung; der Validator ist ein zusätzliches Modul. Geprüft am 14.10.2026.
FAQ

Häufig gestellte Fragen

Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Chaindoc und sicheren Dokumenten-Workflows.

In den USA und den meisten Common-Law-Ländern vier: Der Unterzeichner wollte unterschreiben, die Parteien haben dem elektronischen Weg zugestimmt, die Signatur lässt sich einer Person zuordnen, und das signierte Dokument bleibt in einer reproduzierbaren Form erhalten. In der EU kommen die Stufen einfach, fortgeschritten und qualifiziert hinzu, und die nationalen Formvorschriften bestimmen, welche ein Dokument braucht.

Meistens ja, denn die meisten Verträge sind formfrei. Anders ist es, wo das Gesetz die Schriftform verlangt und die elektronische Form zulässt: Dann ersetzt sie nur eine qualifizierte Signatur (§ 126a BGB). Bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen und Bürgschaften ist die elektronische Form ganz ausgeschlossen.

Nicht von selbst. Part 11 gilt für Aufzeichnungen, die FDA-Vorschriften zu führen oder einzureichen verlangen. Es fordert Namen, Datum, Uhrzeit und Bedeutung der Signatur auf der Aufzeichnung, Signaturen, die sich nicht auf andere Aufzeichnungen kopieren lassen, zwei Identifikationskomponenten, Audit-Trails und ein validiertes System. Dazu kommt ein einmaliges Schreiben an die FDA, dass Ihre elektronischen Signaturen bindend sind. Ein Anbieter kann die Funktionen liefern; ob Sie konform sind, hängt davon ab, wie Sie sie einrichten, validieren und betreiben.

Laut Trust Center von DocuSign ist die französische Tochter Docusign France SAS ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter in der Vertrauensliste der französischen ANSSI und kann damit qualifizierte Signaturen ausstellen (gelesen am 14. Oktober 2026). Ob ein bestimmtes Dokument eine qualifizierte Signatur trägt, hängt davon ab, wie es versendet wurde. Prüfen Sie deshalb die Signaturdetails in der fertigen Datei.

Ja. Ein Signaturablauf verarbeitet Namen, E-Mail- und IP-Adressen und manchmal Ausweisdokumente, deshalb gilt die DSGVO auf jeder Signaturstufe. Für die Verträge, die Sie versenden, sind Sie der Verantwortliche, und der Anbieter ist meist Ihr Auftragsverarbeiter nach Artikel 28. Wählen Sie eine Rechtsgrundlage, erheben Sie nur, was Sie brauchen, legen Sie die Speicherdauer je Dokumenttyp fest und prüfen Sie, wohin die Daten übermittelt werden.